EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
8 Vergütung
8.1
Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Reisezeiten, Reise-, Neben- und Materialkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren.
8.2
Eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.
8.3
Die Vergütung wird nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 10 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages etwas anderes (z.B. für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ) vereinbart ist. Die Vergütung für den Systemservice wird monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 8.4 Satz 2 bleibt unberührt. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4.4 letzter Satz eine Abnahme vereinbart, ist diese eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung.
8.4
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungs- und ggf. Materialnachweises, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemlieferungsvertrag – voraus.
8.5
Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben.
8.6
Ist eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. , weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für die Systemserviceleistungen betragen.
8.7
Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.1
Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Reisezeiten, Reise-, Neben- und Materialkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren.
8.2
Eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.
8.3
Die Vergütung wird nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 10 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages etwas anderes (z.B. für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ) vereinbart ist. Die Vergütung für den Systemservice wird monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 8.4 Satz 2 bleibt unberührt. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4.4 letzter Satz eine Abnahme vereinbart, ist diese eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung.
8.4
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungs- und ggf. Materialnachweises, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemlieferungsvertrag – voraus.
8.5
Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben.
8.6
Ist eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. , weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für die Systemserviceleistungen betragen.
8.7
Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.