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EVB-IT Systemlieferungs-AGB

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.

Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.

4  Systemservice
Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag sowie der folgenden Regelungen:

4.1  Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung)
Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  gehören die für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Dies umfaßt z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  für die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. . Bei vereinbarter Störungsbeseitigung für Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  ist der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*.  zur Verfügung zu stellen. Diese muss keine Programmierung umfassen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*.  kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  verlangen. Die Verpflichtung zur Überlassung eines Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  bestehen.

4.1.1  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.  vom Auftraggeber zu über-nehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.  ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.  wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.  aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:

4.1.2  
Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.  vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.  vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.  nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung in zeitlichem Zusammenhang nach Erklärung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Weist der Auftragnehmer nach, dass der Auftraggeber die Störung schuldhaft verursacht hat, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.



4.2  Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.   gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle zur Vermeidung zukünftiger Störungen vereinbarten Maßnahmen des Auftragnehmers am System oder an Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. . Dies umfasst z.B. den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und den Austausch von Baugruppen rechtzeitig vor Ende ihres Lebenszyklus. Erfasst ist auch die Überlassung von fehlerbeseitigenden Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , soweit diese für den Auftragnehmer ohne Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung durch den Auftraggeber verfügbar und zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  erforderlich sind.

4.3  Überlassung von verfügbaren Programmständen der Standardsoftware
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft)  und in das System zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander , soweit dies für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.  umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  bestehen.

4.4  Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme der Systemserviceleistungen
Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklä-rung die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Serviceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.  genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Systemserviceleistungen vereinbart werden.

4.5  Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen
Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung ins-gesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt.

4.6  Dokumentation der Systemserviceleistungen
Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum System-service gemäß Ziffer 4 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einar-beiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.7  Laufzeit und Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. .

4.7.1  
Ist für den Systemservice kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbart, können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

4.7.2  
Im Übrigen können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice von jeder Partei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.





Kommentare und Benutzerhinweise


Systemservice nach Lieferung

Die EVB-IT Systemlieferung sehen die Möglichkeit der Verpflichtung des Auftragnehmers vor, nach der Lieferung Systemserviceleistungen zu erbringen. mehr »

Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung)

Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Systems ist die eigentliche Leistung des Systemservice. Hier kann die Störungsbeseitigung für das System insgesamt oder für einzelne Systemkomponenten vereinbart werden.  Es kann unter Nummer 7.1.1 des Vertrages vereinbart werden, dass auftretende Störungen innerhalb bestimmter Wiederherstellungszeiten beseitigt werden müssen. mehr »

Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Vorbeugende Maßnahmen)

Zur Aufrecherhaltung de Betriebsbereitschaft kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer vorbeugende Maßnahmen ergreifen muss, um das Auftreten zukünftiger Störungen zu vermeiden, d. h., dass der Auftragnehmer beispielsweise bestimmte Teile des Systems auszutauschen hat,  bevor diese ausfallen. mehr »

Überlassung von verfügbaren Programmständen (Standardsoftware)

Es kann die Lieferung von verfügbaren neuen Programmständen für die Standardsoftware des Systems vereinbart werden. mehr »

Abnahme der Systemserviceleistungen

Der Auftragnehmer hat nach Durchführung von Systemserviceleistungen stets erneut die Betriebsbereitschaft des Systems oder der vereinbarten zu pflegenden Systemkomponenten zu erklären. Abnahmepflichtig sind in der Regel nur Systemserviceleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das System führen. mehr »

Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen

Sollten die Serviceleistungen (neu gelieferte Programmstände, Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigungen) mangelhaft sein, hat der Auftraggeber die gleichen Mängelansprüche, die Ziffer 13 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB für Mängel des Systems festlegt. Da es sich aber bei den Serviceleistungen um ein Dauerschuldverhältnis handelt, tritt folgerichtig an die Stelle des Rücktrittanspruchs das Recht zur Kündigung des Leistungsteils Systemservices... mehr »

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blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck