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Microsoftlizenzen für größere Einrichtungen der öffentlichen Hand

22.03.2010 | Softwarebeschaffung | Lizenzverträge | von Norman Müller

Für größere Einrichtungen der öffentlichen Hand bietet Microsoft im wesentlichen zwei Lizenzprogamme:

 

 

Daneben existiert noch ein weiteres Lizenzpgramm, nämlich

  • das Microsoft Enterprise Subscription Agreement
    (Miete von Lizenzen inkl. Software Assurance)

 

welches jedoch keine größe Bedeutung erlangt hat.

 

Das Bundesministerium des Innern hat für diese drei Lizenzprogramme sog. Konditionenrahmenverträge mit Microsoft abgeschlossen, denen unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften größere Einrichtungen der öffentlichen Hand ihren Beitritt und kleinere Einrichtungen zu Beitritten Ihren Zutritt erklären können.

 

Diese Rahmenverträge zeichnen sich im wesentlichen dadurch gegenüber den Standardverträgen aus, dass sie

  • bessere finanzielle Konditionen bieten,
  • bestimmte Spezifika der öffentlichen Hand bei der Softwarenutzung berücksichtigen
  • bestimmte Anforderungen der öffentlichen Hand, z.B. in Sicherheitsfragen abbilden

 

Die Bezugsberechtigung entspricht im wesentlichen derjenigen, die für das GOLP-Programm gilt, allerdings müssen sich Einrichtungen, die dem Select-Rahmenvertrag beitreten wollen, verpflichten, bestimmte Mindestanzahlen an Lizenzen zu erwerben. Einrichtungen, die dem Enterprise Agreement beitreten wollen, müssen sich verpflichten, Lizenzen für eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen zu erwerben, d.h. faktisch, dass diese über eine bestimmte Mindestgröeße verfügen müssen.

 

Achtung! Die Verträge entbinden nicht von der Anwendung des Vergaberechts. Sie sind nicht im Wettbewerb zustande gekommen. Das bedeutet praktisch, dass berechtigte Einrichtungen nur nach durchgeführtem Vergabeverfahren Leistungen unter diesen Vertägen beziehen können. In dem Vergabeverfahren wird der Händler ermittelt, gegenüber dem dann der Beitritt zu dem jeweiligen Vertrag erklärt wird. Nach bisherigen Erfahrungen wird das in der Regel ein Large Account Reseller von Microsoft sein, wenngleich eine entsprechende Beschränkung der Ausschreibung auf diese nach Ansicht der Vergabekammer Düsseldorf unzulässig sein soll.

 

Ist ein Bezug von Lizenzen unter den o.g. Verträgen erwünscht, ist sicherzustellen, dass etwaige Bieter nicht versehentlich an der Angebotsabgabe gehindert werden, weil bestimmte rechtliche Bedingungen, z.B. Nutzungsrechtsbedingungen vorgegeben werden, die die Bieter nicht erfüllen können - z.B. sind die Nutzungsrechtsregelungen aus den EVB-IT i.d.R. nicht kompatibel zu den Lizenzbedingungen von Microsoft. 

 

Ein pauschaler Bezug auf die Bedingungen der BMI-Verträge dürfte jedoch ebenfalls unzulässig sein, weil dadurch potentielle andere Bieter, die nicht von Microsoft autorisiert wurden, Lizenzen unter diesen Verträgen anzubieten, faktisch ausgeschlossen würden.

 

Über die Möglichkeiten, gleichwohl vergaberechtskonform Lizenzen unter diesen Verträgen zu beschaffen, beraten wir Sie gern.

 

Für den Bereich des Bundes hat das Beschaffungsamt des BMI einen sogenannten Handelspartnerrahmenvertrag abgeschlossen, dem Einrichtungen des Bundes ohne weiteres Vergabeverfahren zutreten können.

 

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Norman Müller

Rechtsanwalt
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Informationspflichten bei Data Breach, § 42a BDSG: Handhabung in der Praxis, ITRB 2010, 161.


Norman Müller u.a.: Die neuen EVB-IT Systemlieferung, Eine Vorstellung ausgewählter Regelungen im Vergleich mit den EVB-IT System, Computer und Recht, CR 2010, 147 ff.


 

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