EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen der Standardsoftware
Ziff. 4.5 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen »
« Ziff. 4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen der Standardsoftware
Ziff. 4.5 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen »
4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme der Systemserviceleistungen
Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklä-rung die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Serviceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Systemserviceleistungen vereinbart werden.
Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklä-rung die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Serviceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Systemserviceleistungen vereinbart werden.