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Nummer 10 Zahlungsplan

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung des Systems zu leisten sind, sollten in den Zahlungsplan aufgenommen werden.

 

Zahlungen vor der Systemlieferung sollten nach Möglichkeit nur vereinbart werden, wenn und soweit dem Auftraggeber dafür wenigstens theoretisch eine Gegenleistung zusteht. Sie sollten möglichst an die Erbringung von selbstständig nutzbaren Teilleistungen geknüpft sein.

 

Vorauszahlungen, denen ja noch keine Gegenleistung gegenübersteht, dürfen schon aus haushaltsrechtlichen Gründen in aller Regel nur gegen Stellung von Sicherheiten in Höhe von 100% erfolgen - nur ausnahmsweise sollte daher von der Möglichkeit in Nummer 18.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages Gebrauch gemacht werden, einen anderen Betrag für die Sicherheit zu vereinbaren. Da die Vorauszahlung aber an keine bestimmte Leistung anknüpft, ist sie vor die Tabelle gezogen worden: 

 

 

Die Tabelle für den eigentlichen Zahlungsplan sieht u.a. die Vereinbarung von drei verschiedenen Zahlungsarten vor: der Abschlagszahlung, der Teilzahlung und der Schlußzahlung.

 

Abschlagszahlungen sind Zahlungen, die auch ohne vorausgehende Teillieferung geleistet werden können. Sie sollen aber trotzdem nur insoweit vereinbart werden, wie der Auftragnehmer zum Zahlungszeitpunkt bereits einen adäquaten Leistungsanteil erbracht hat. 

 

Teilzahlungen erfolgen nur bei Teillieferungen.

 

Die Schlusszahlung erfolgt erst nach der Systemlieferung.

 

Nachfolgende Abbildung zeigt ein Beispiel für einen Zahlungsplan, der auf einem entsprechenden Termin und Leistungsplan basiert:

 

 

Auf die vereinbarte Vergütung von insgesamt 185.000,00 € wird eine Vorauszahlung von 10.000,00 € geleistet, jedoch nur, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet (siehe Ziffer 18.1 der AGB bzw. abweichende Regelung in Nummer 18.5).

 

Für die 1. Teillieferung, die Bereitstellung der Spezifikation für die durch den Auftraggeber zu installierenden Netzwerkanschlüsse (Lfd. Nr. 1 von Nummer 9), erhält der Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung. Jedoch erhält er als Abschlagszahlung weitere 25.000,00 € mit erfolgreicher Demonstration der Betriebsbereitschaft für die Lieferung gemäß Lfd. Nr. 2 von Nummer 9, der PC und Server für den Standort Mannheim.

 

Weitere 50.000,00 € werden als Teilzahlung fällig mit erfolgreicher Demonstration der Betriebsbereitschaft der Leistungen für den Standort Bonn und die restlichen 100.000,00 € als Schlußzahlung mit erfolgreicher Demonstration der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems, d. h. einschließlich der Standorte, für die bereits Teillieferungen erfolgten.

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 8.3, Ziffer 9, Ziffer 18.1


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Norman Müller

Rechtsanwalt
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