EVB-IT Systemlieferung
Vergütung
8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller
Die Systemlieferung wird grundsätzlich zum Pauschalfestpreis (Ziffer 8.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) vergütet. Damit soll dem Auftraggeber eine weitgehende Preissicherheit gegeben werden. Ausnahmsweise kann anstelle des Pauschalfestpreises eine Vergütung nach Aufwand (Ziffer 8.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) bestimmt werden.
Die Vergütungsregelungen finden sich in Ziffer 8 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB und im Vertrag in Nummer 1.2 (Überblick), bei den einzelnen Leistungen, z.B. in Nummer 4.2.1 sowie Nummer 8 und Nummer 10:
Ziffer 8.1 der AGB - Pauschalfestpreis
Die AGB gehen im Grundsatz davon aus, dass das System zum Pauschalfestpreis geliefert wird. Dadurch soll dem Auftraggeber weitgehende Preissicherheit gegeben werden, denn der Auftragnehmer kann in diesem Fall keine Nachvergütung verlangen, es sei denn, die Parteien vereinbaren Leistungsänderungen. Trotz Vereinbarung des Pauschalfestpreises kann in Nummer 1.2 die Angabe der Preisanteile von Einzelleistungen (Anteilspreise) am Pauschalfestpreis vereinbart werden.
Wozu braucht man Anteilspreise?
Diese Anteilspreise werden benötigt, um z. B.
- die Plausibilität von Angeboten zu prüfen
- oder im Falle von Änderungen der Leistungen entsprechende Vergütungsänderungen vereinbaren zu können.
Anteilspreise werden ggf. auch für Kostenverrechnungen bei Dienstleistungszentren benötigt, wenn nur einzelne Leistungen weiterverrechnet werden können.
Hinweis:
Dieses Verlangen kann dazu führen, dass sich der Pauschalfestpreis insgesamt erhöht. Zudem können diese Anteilspreise nicht automatisch die Grundlage der Preise bei Leistungsänderungen sein.
Ziffer 8.2 der AGB - Vergütung nach Aufwand
Wenn eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, sind unter Nummer 8.1
im EVB-IT Systemlieferungsvertrag die Preiskategorien zu definieren:
In Nummer 8.4 EVB-IT Systemlieferungsvertrag ist festzuhalten, ob und wie Reisekosten, Reisezeiten, Materialkosten und Nebenkosten vergütet werden. Es werden keine Standardregelungen vorgegeben. Wenn eine Vergütung nach Aufwand mit Obergrenze vereinbart wird, gilt gemäß Ziffer 8.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB, dass der Auftragnehmer auch bei Überschreiten dieser Grenze ohne Anspruch auf weitere Vergütung weiterarbeiten muss. Dies gilt z. B. dann, wenn er zu wenige Stunden für die Leistung kalkuliert hat. Hat z. B. der Auftraggeber die Gründe für die Überschreitung zu vertreten, ist der Auftragnehmer nur dann zur Weiterarbeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber es verlangt und eine zusätzliche Vergütung entrichtet.
Ziffer 8.3 der AGB - Fälligkeit der Vergütung
Gemäß Ziffer 8.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist die Vergütung für die Lieferung des Systems nach der Anlieferung aller Systemkomponenten, der Aufstellung, Installation und der Erbringung sonstiger zur Systemlieferung geschuldeter Leistungen sowie der vereinbarten Demonstration zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilleistungen, sofern diese vereinbart sind. Für Systemserviceleistungen ist die Vergütung monatlich nachträglich fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde eine Abnahme vereinbart, ist erst nach Abnahme zu zahlen.
Ziffer 8.4 der AGB - Zahlung der Vergütung
Eine Vergütung ist, bei Fälligkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu zahlen (Ziffer 8.4 der AGB). Die Wendung zu zahlen in Ziffer 8.4 der AGB bedeutet, dass der Auftraggeber alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit der Zahlbetrag den Empfänger erreicht. Alles seinerseits Erforderliche hat er z. B. getan, wenn der Bank ein Überweisungsauftrag erteilt wurde und das Konto, von dem aus die Zahlung erfolgen soll, ausreichende Deckung aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass der Geldbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers auch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wurde. Sind Leistungen nach Aufwand zu vergüten, ist Voraussetzung für die Zahlung die Vorlage von entsprechenden Leistungs- und ggf. Materialnachweisen.
Ziffer 8.5 der AGB - Personentage, Tagessatz
Ein Personentag umfasst grundsätzlich acht Arbeitsstunden. Gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden auch dann nicht mehr Stunden vergütet, wenn die betreffende Person länger arbeitet. Dies gilt natürlich nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Arbeitet die Person jedoch weniger als acht Stunden, wird der Tagessatz nur anteilig gezahlt. Andere Vereinbarungen können unter Nummer 8.3 EVB-IT Systemlieferungsvertrag getroffen werden. Gemäß Ziffer 8.5 der AGB wird bei der Bestimmung der geleisteten Stundenzahl vermutet, dass die entsprechende Person eine Pause von dreißig Minuten eingelegt hat, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass das nicht der Fall war.
Ziffer 8.6 der AGB - Preisanpassung
Ist in Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB die Geltung einer geregelten Preisanpassungsklausel vereinbart, kann die Vergütung für Systemserviceleistungen erstmals zum Ablauf des 15. Monats nach Gesamtabnahme und dann erneut erst wieder nach weiteren 15 Monaten erhöht werden. Denn die aktuelle Vergütung muss bereits 12 Monate gültig gewesen sein, ferner gilt eine Ankündigungsfrist von jeweils drei Monaten. Die Erhöhung darf jeweils maximal drei Prozent der vorher vereinbarten Vergütung betragen.