Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

Vergütung

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller

Die Systemlieferung wird grundsätzlich zum Pauschalfestpreis (Ziffer 8.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) vergütet. Damit soll dem Auftraggeber eine weitgehende Preissicherheit gegeben werden. Ausnahmsweise kann anstelle des Pauschalfestpreises eine Vergütung nach Aufwand (Ziffer 8.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) bestimmt werden.

 

Die Vergütungsregelungen finden sich in Ziffer 8 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB und im Vertrag in Nummer 1.2 (Überblick), bei den einzelnen Leistungen, z.B. in Nummer 4.2.1 sowie Nummer 8 und Nummer 10:

 

 

 

 

Ziffer 8.1 der AGB - Pauschalfestpreis

 

Die AGB gehen im Grundsatz davon aus, dass das System zum Pauschalfestpreis geliefert wird. Dadurch soll dem Auftraggeber weitgehende Preissicherheit gegeben werden, denn der Auftragnehmer kann in diesem Fall keine Nachvergütung verlangen, es sei denn, die Parteien vereinbaren Leistungsänderungen. Trotz Vereinbarung des Pauschalfestpreises kann in Nummer 1.2 die Angabe der Preisanteile von Einzelleistungen (Anteilspreise) am Pauschalfestpreis vereinbart werden.

 

Wozu braucht man Anteilspreise?

 

Diese Anteilspreise werden benötigt, um z. B.

 

  • die Plausibilität von Angeboten zu prüfen
  • oder im Falle von Änderungen der Leistungen entsprechende Vergütungsänderungen vereinbaren zu können.

 

Anteilspreise werden ggf. auch für Kostenverrechnungen bei Dienstleistungszentren benötigt, wenn nur ein­zelne Leistungen weiterverrechnet werden können. 

 

Hinweis:

 

Dieses Verlangen kann dazu führen, dass sich der Pauschalfestpreis insgesamt erhöht. Zudem können diese Anteilspreise nicht automatisch die Grundlage der Preise bei Leistungsänderungen sein.

 

 

Ziffer 8.2 der AGB - Vergütung nach Aufwand

 

Wenn eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, sind unter Nummer 8.1

im EVB-IT Systemlieferungsvertrag die Preiskategorien zu definieren:

 

 

In Nummer 8.4 EVB-IT Systemlieferungsvertrag ist festzuhalten, ob und wie Reisekosten, Reisezeiten, Materialkosten und Nebenkosten vergütet werden. Es werden keine Standardregelungen vorgegeben. Wenn eine Vergütung nach Aufwand mit Obergrenze vereinbart wird, gilt gemäß Ziffer 8.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB, dass der Auftragnehmer auch bei Überschreiten dieser Grenze ohne Anspruch auf weitere Vergütung weiterarbeiten muss. Dies gilt z. B. dann, wenn er zu wenige Stunden für die Leistung kalkuliert hat. Hat z. B. der Auftraggeber die Gründe für die Überschreitung zu vertreten, ist der Auftragnehmer nur dann zur Weiterarbeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber es verlangt und eine zusätzliche Vergütung entrichtet.

 

 

Ziffer 8.3 der AGB - Fälligkeit der Vergütung

 

Gemäß Ziffer 8.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist die Vergütung für die Lieferung des Systems nach der Anlieferung aller Systemkomponenten, der Aufstellung, Installation und der Erbringung sonstiger zur Systemlieferung geschuldeter Leistungen sowie der vereinbarten Demonstration zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilleistungen, sofern diese vereinbart sind.  Für Systemserviceleistungen ist die Vergütung monatlich nachträglich fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde eine Abnahme vereinbart, ist erst nach Abnahme zu zahlen.

 

 

Ziffer 8.4 der AGB - Zahlung der Vergütung

 

Eine Vergütung ist, bei Fälligkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu zahlen (Ziffer 8.4 der AGB). Die Wendung zu zahlen in Ziffer 8.4 der AGB bedeutet, dass der Auftraggeber alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit der Zahlbetrag den Empfänger erreicht. Alles seinerseits Erforderliche hat er z. B. getan, wenn der Bank ein Überweisungsauftrag erteilt wurde und das Konto, von dem aus die Zahlung erfolgen soll, ausreichende Deckung aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass der Geldbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers auch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wurde. Sind Leistungen nach Aufwand zu vergüten, ist Voraussetzung für die Zahlung die Vorlage von entsprechenden Leistungs- und ggf. Materialnachweisen.

 

Ziffer 8.5 der AGB - Personentage, Tagessatz

 

Ein Personentag umfasst grundsätzlich acht Arbeitsstunden. Gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden auch dann nicht mehr Stunden vergütet, wenn die betreffende Person länger arbeitet. Dies gilt natürlich nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Arbeitet die Person jedoch weniger als acht Stunden, wird der Tagessatz nur anteilig gezahlt. Andere Vereinbarungen können unter Nummer 8.3 EVB-IT Systemlieferungsvertrag getroffen werden. Gemäß Ziffer 8.5 der AGB wird bei der Bestimmung der geleisteten Stundenzahl vermutet, dass die entsprechende Person eine Pause von dreißig Minuten eingelegt hat, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass das nicht der Fall war.

 

Ziffer 8.6 der AGB - Preisanpassung

 

Ist in Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB die Geltung einer geregelten Preisanpassungsklausel vereinbart, kann die Vergütung für Systemserviceleistungen erstmals zum Ablauf des 15. Monats nach Gesamtabnahme und dann erneut erst wieder nach weiteren 15 Monaten erhöht werden. Denn die aktuelle Vergütung muss bereits 12 Monate gültig gewesen sein, ferner gilt eine Ankündigungsfrist von jeweils drei Monaten. Die Erhöhung darf jeweils maximal drei Prozent der vorher vereinbarten Vergütung betragen.

 

 

19.04.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck