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Microsoftlizenzen für kleinere Einrichtungen der öffentlichen Hand

22.03.2010 | Softwarebeschaffung | Lizenzverträge | von Norman Müller

Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bietet Microsoft das Lizenzmodell GOLP (Governmental Open License) an. Diese Lizenz ist eine Anpassung der Open License an die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung. Es eröffnet die Möglichkeit nur die Lizenz, eine Lizenz plus Software Assurance oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einfach nur Software Assurance zu erwerben.

Ausschließlich Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind berechtigt, diese Lizenzen zu erwerben. Dazu gibt es die "Definition zur Berechtigung im öffentlichen Bereich (EMEA)" von Microsoft mit vordefinierten Kategorien - allen Einrichtungen gemein muß jedoch sein, dass sie nicht gewinnorientiert arbeiten. Bezugsberechtigte Stellen, die die Verträgen nutzen können, sind z.B.:


  • Dienststellen und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung, Dienststellen und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren Verwaltung der Länder, einschließlich der Verwaltung der Landkreise, Städte und Gemeinden,
  • sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts und gemeinnützige Vereine, soweit nach deren Satzung ausschließlich auf das Gemeinwohl gerichtete und keine privaten Zwecke verfolgt werden,
  • Gewerkschaften und Parteien, Gerichte und sonstige Einrichtungen der Judikative der Bundesrepublik Deutschland und Länder, Verfassungs- und Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder,
  • Eigenbetriebe und wirtschaftliche Unternehmen, an deren Kapital oder Gewinn die öffentliche Hand zumindest zu 50% beteiligt ist.

Ausgeschlossen sind allerdings Einrichtungen, wenn diese bzw. insoweit diese mit ihren Leistungen im Wettbewerb zu Privaten stehen.

 

Fraglich ist die Bezugsberechtigung vor allem bei Stadtwerken oder Flughäfen, denn diese stehen häufig im Wettbewerb mit privaten Anbietern gleicher Leistungen.

 

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre Bezugsberechtigung und Ihre Möglichkeiten und Grenzen, Software unter diesem Programm zu beschaffen.

 

Der Bezug von Lizenzen bzw. Software Assurance unter diesem Programm erfolgt über die Microsoft Vertragshändler und nicht über Microsoft direkt. Microsoft Vertragshändler sind z.B. LAR (Large Account Reseller).

Haben Sie zu diesem Thema Fragen? Nehmen Sie mit uns kostenlos und unverbindlich Kontakt auf!

Norman Müller

Rechtsanwalt
nmueller@tcilaw.de
Tel.: (030) 200 54 20
Name:
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19.05.2012

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Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

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Aktuelle Veröffentlichungen

Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in GRUR-Prax 2012, 35

Stephan Schmidt, 
OLG Schleswig: Aufklärungspflichten des Mobilfunkanbieters über Gebühren für Internetzugang, in MMR 2011, Heft 12, S. 836

Dr. Thomas Stögmüller, OLG Karlsruhe: Verbot der Aufspaltung von Lizenzen ist AGB-rechtlich und kartellrechtlich zulässig, in GRUR-Prax 2011, Heft 17, S. 402

Dr. Sandro Gaycken / Dr. Michael Karger, Entnetzung statt Vernetzung - Paradigmenwechsel bei der IT-Sicherheit, Multimedia und Recht (MMR) 2011, 3.

Norman Müller u.a.: Die neuen EVB-IT Systemlieferung, Eine Vorstellung ausgewählter Regelungen im Vergleich mit den EVB-IT System, Computer und Recht, CR 2010, 147 ff.

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck

 

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