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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

4  Systemservice nach Abnahme


4.1  
Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag sowie der folgenden Regelungen:

4.1.1  Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft*
Ist die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems vereinbart, können hierzu je nach Vereinbarung die Wartung des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  und/oder die Überlassung von neuen Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  des Gesamtsystems gehören.

4.1.1.1  Wartung des Gesamtsystems
Ist die Wartung des Gesamtsystems (Systemwartung) vereinbart, soll im vertraglich vereinbarten Umfang die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  gewährleistet und insbesondere vorausschauend Störungen vermieden werden.

4.1.1.2  Überlassung von neuen Programmständen*
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu liefern, zu installieren Alle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu konfigurieren Auf die vereinbarte Systemumgebung* abgestimmte Parametrisierung von Funktionsvariablen und Steuerungsdaten von Systemkomponenten* zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen.  und in das Gesamtsystem zu integrieren Einbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  bestehen.



4.1.2  Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft*
Ist die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  vereinbart, gehören hierzu alle für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Dies umfasst z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Erstellung und Überlassung einer fehlerbereinigten Fassung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  und die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  für die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. .

4.1.2.1  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , gilt folgendes:

4.1.2.2  
Sind keine Reaktionszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft während der vereinbarten Servicezeiten*.  vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems in angemessener Frist abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages und – falls vereinbart - die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems gemäß Nummer 6 des EVB-IT Systemvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für den Systemservice vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.





4.2  Abnahme der Systemserviceleistungen
Nach Durchführung der Systemserviceleistungen erklärt der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder der vereinbarten Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. . Systemserviceleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das Gesamtsystem führen, unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  ausreichend. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die vereinbarte Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  für die Fristwahrung.

4.3  Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen
Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts nach Ziffer 13.10 tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung insgesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt.

4.4  Dokumentation der Systemserviceleistungen
Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice gemäß Ziffer 4 oder im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.



26.04.2024

Ausgezeichnet


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