EVB-IT
EVB-IT System
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 4 Systemservice nach Abnahme
Ziff. 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers »
« Ziff. 4 Systemservice nach Abnahme
Ziff. 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers »
5 Dokumentation
5.1
Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet.
5.2
Zu der Dokumentation des Gesamtsystems gehören insbesondere die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.) sowie Nutzungshandbücher für Hard- und Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . und Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, das Gesamtsystem nach Durchführung der vereinbarten Schulung ord-nungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem Auftraggeber möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um das Gesamtsystem selbständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können.
5.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. in deutscher Sprache mindestens in zweifacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer Form zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.
5.4
Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.5
Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.6
An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.5.3 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.1
Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet.
5.2
Zu der Dokumentation des Gesamtsystems gehören insbesondere die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.) sowie Nutzungshandbücher für Hard- und Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . und Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, das Gesamtsystem nach Durchführung der vereinbarten Schulung ord-nungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem Auftraggeber möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um das Gesamtsystem selbständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können.
5.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. in deutscher Sprache mindestens in zweifacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer Form zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.
5.4
Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.5
Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.6
An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.5.3 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.