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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

13  Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung)


13.1  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesamtsystem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen.

13.2  
Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten.

13.3  
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  60 Monate jeweils ab der Erklärung der Gesamtabnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1.

13.4  
Dieselben Verjährungsfristen gelten für Mängel an teilabgenommenen Leistungen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Teilabnahme, soweit diese nicht gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems darstellen. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Teilleistung nicht gleichzeitig ein Mangel des Gesamtsystems ist, trägt der Auftragnehmer. Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Gesamtsystems.

13.5  
Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  und solche Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme gemäß Ziffer 13.10 zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . , die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.

13.6  
Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.7  
Eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies, auch unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer auszugleichenden nachteiligen Folgen nicht zuzumuten ist.

13.8  
Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , gilt folgendes:

13.9  
Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  eine Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software*.  zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.

13.10  
Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder
  • eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  • oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen.


13.11  
Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 14 verlangen.



20.04.2024

Ausgezeichnet


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