EVB-IT
EVB-IT System
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 2 Art und Umfang der Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems
Ziff. 4 Systemservice nach Abnahme »
« Ziff. 2 Art und Umfang der Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems
Ziff. 4 Systemservice nach Abnahme »
3 Mängelklassifizierung
3.1
Soweit im EVB-IT Systemvertrag, insbesondere in deren Nummern 5.2.3.3, 13.5 oder 14.4 nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:
3.1.1
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
3.1.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist.
3.1.3
Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems mit leichten Einschränkungen möglich ist.
3.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die Anzahl der leichten Mängel die Befürchtung rechtfertigt, dass die Nutzungseinschränkung des Gesamtsystems nicht unerheblich ist.
3.3
Über die Einordnung der auftretenden Mängel als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde und leichte Mängel entscheidet der Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Auftragnehmers.
3.1
Soweit im EVB-IT Systemvertrag, insbesondere in deren Nummern 5.2.3.3, 13.5 oder 14.4 nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:
3.1.1
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
3.1.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist.
3.1.3
Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems mit leichten Einschränkungen möglich ist.
3.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die Anzahl der leichten Mängel die Befürchtung rechtfertigt, dass die Nutzungseinschränkung des Gesamtsystems nicht unerheblich ist.
3.3
Über die Einordnung der auftretenden Mängel als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde und leichte Mängel entscheidet der Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Auftragnehmers.