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Nummer 7.4 Vergütung/ Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Die Vergütung für Systemserviceleistungen wird i. d. R. mit einer monatlichen Pauschale abgegolten. Dies kann im dritten Ankreuzfeld der Nummer 7.4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags vereinbart werden. Dort kann auch eine niedrigere Vergütung während der Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Dies ist häufig sinnvoller, als den Systemservice erst nach der Gewährleistung einsetzen zu lassen (siehe dazu auch Nummer 7.2).

 

Aus haushaltstechnischen Gründen wird zuweilen gewünscht, den Systemservice für eine gewisse Zeit in den Pauschalfetpreis für die Systemlieferung zu integrieren. Das ist im ersten Ankreuzfeld möglich. Ebenso kann auch eine einmalige Pauschale vereinbart werden (zweites Ankreuzfeld).

 

Üblich ist auch noch die Vergütung nach Aufwand, ggf. für den Auftraggeber, gesichert durch eine Obergrenze. Dafür bietet das vierte Ankreuzfeld Eintragungsmöglichkeiten. 

 

 

Über das fünfte Ankreuzfeld kann schließlich in einer Anlage noch eine individuelle Vergütungsregelung getroffen werden. Diese wird i. d. R. wohl eine Kombination aus den vorherigen Ankreuzfeldern sein.

 

In Nummer 7.4.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages sind die Zahlungsfristen zu regeln. Hier wurden einige Varianten vorgesehen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass Vorauszahlungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Das ist insbesondere bei den jährlichen Zahlungen zu beachten, weil hier i. d. R.  ein erheblicher Vorausszahlungsanteil enthalten ist.

 

 

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 8



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26.04.2024

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