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Informationen zu Filesharing und Abmahnungen

12.11.2012 | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Betroffenen helfen, die Vorwürfe, die in einer Abmahnung aufgeführt sind, zu verstehen und einen kleinen Leifaden bzgl. der weiteren Vorgehensweise geben.


 

Was ist Filesharing?

Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern im Internets. In aller Regel wird dazu ein Filesharing-Netzwerk genutzt, sog. P2P-Netzwerke. Das System funktioniert wie ein großer Markt, auf welchem jeder den freigegebenen Inhalt seines Rechners anbietet. Um die Dateien in einem solchen Netzwerk anbieten oder abrufen zu können, muss ein spezielles Programm installiert werden, ein sog. Client.

 

Filesharing-Netzwerke werden vordergründig genutzt, um Dateien herunterzuladen. Doch selbst beim Herunterladen werden schon Inhalte zur Verfügung gestellt. Dies liegt darin begründet, dass die Dateien im Netzwerk in kleine Pakete geschnürt werden. Beim Herunterladen einer großen Datei wird also nicht die eine große Datei heruntergeladen, sondern viele kleine Pakete. Sobald der Nutzer das erste Paket fertig heruntergeladen hat, wird dieses im Netzwerk zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Dieses System gewährleistet, dass die Dateien schneller getauscht werden können.

 


Filesharing und Urheberrecht

So gut die Idee des Filesharings auch ist, Urheberrechtsverletzungen wurden dadurch die Tore im großen Stil geöffnet. Denn Dateien, die getauscht werden sollen, können auch Filme, Musik, Computerprogramme oder Fotos sein. In Zeiten von Hochgeschwindigkeitsinternet ist es ein Leichtes, in kurzer Zeit an urheberrechtlich geschützte Inhalte zu gelangen und solche weiterzugeben.

 

Dies ist jedoch ohne Einwilligung der Rechteinhaber rechtswidrig. Insbesondere Filme, Musik und Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Wer diese anderen zur Vervielfältigung anbieten möchte, braucht von dem Berechtigten dazu die Einwilligung. Ebenfalls bedarf es der Einwilligung, wenn ein urheberechtlich geschütztes Werk ausschließlich heruntergeladen wird. Das Konstrukt der Privatkopie, welche ohne Einwilligung zwar möglich ist, findet nach einhelliger Rechtsprechung hier keine Anwendung, da die Dateien regelmäßig aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen. Darüber hinaus ist nochmals anzumerken, dass bei jedem Herunterladen Teile der Datei bereits angeboten werden, sobald das erste Paket heruntergeladen worden ist.

 

Stellen die Rechteinhaber solche Urheberrechtsverletzungen fest, gehen Sie gegen den Verletzer vor. Sie mahnen Ihn ab.

 


Was ist eine Abmahnung?

In einer Abmahnung wird der Adressat aufgefordert, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Dies soll er in aller Regel durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sicherstellen.

 

Nicht notwendiger Bestandteil einer Abmahnung ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Oftmals wird dies aber gleichzeitig in einem Schreiben geltend gemacht.

 


Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Mit der Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, ein bestimmtes Verhalten zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Um diese Verpflichtung sicherzustellen bzw. um die Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung zu begründen, muss diese mit einer Strafbewehrung im Falle einer Zuwiderhandlung versehen sein. Für jeden Fall, in welchem der Erklärende gegen seine Verpflichtung schuldhaft verstößt, muss dieser eine Vertragsstrafe zahlen. Die Höhe einer solchen Strafe kann bei 5.000 EUR und mehr liegen.

 

Es ist daher unerlässlich zu überprüfen, ob und in welchem Umfang eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben ist, um unangenehme Folgen zu vermeiden.

 


Wie ist auf eine Abmahnung zu reagieren?

Eine Abmahnung im Urheberrecht wegen unberechtigten Zugänglichmachens von geschützten Inhalten sollte keineswegs ignoriert werden. Anderenfalls droht die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, was unangenehm hohe Kosten verursachen kann. Liegt die Rechtsverletzung nur sehr kurze Zeit zurück, droht  eine einstweilige Verfügung, welche ebenfalls empfindliche Kosten verursachen kann.

 

Eine einstweilige Verfügung regelt in diesen Fällen vorübergehend, dass der Abgemahnte unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft die ihm vorgeworfene Handlung zu unterlassen hat. Solche einstweilige Verfügungen können ohne mündliche Verhandlung sehr zügig erlangt werden. Hohe Gebühren entstehen trotzdem.

 

Daher sollte in aller Regel der Sachverhalt und die Abmahnung auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Ist die Abmahnung berechtigt und der Unterlassungsanspruch begründet, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Nicht verpflichtet ist man jedoch, die der Abmahnung beigelegte und vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Abgemahnten steht es frei, eine selbst formulierte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Sie muss lediglich den rechtlichen Anforderungen genügen, also eine Ernsthaftigkeit begründen und Wiederholungsgefahr beseitigen können.

 

Es ist daher in vielen Fällen davon abzuraten, die von der abmahnenden Kanzlei vorgefertigten  Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen. Diese sind oftmals zu weit gefasst und enthalten einen Passus, nach welchem der Abgemahnte die Schuld eingesteht oder sich zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet.

 

Es ist daher oftmals zu empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sollte man eine Erklärung zwar rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeben, um die Annahme eines Schuldeingeständnisses schon auf diese Weise auszuschließen. Es ist zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung etgegen weitläufiger Ansichten nicht 30 Jahre lang gilt. Nach Ansicht des BGH gilt eine solche unbegrenzt ( BGH vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11). Sie ist daher mit Bedacht und äußerster Sorgfalt abzugeben.

 


Der geltend gemachte Schadensersatz

In nahezu allen Fällen wird in der Abmahnung auch Schadensersatz geltend gemacht. Regelmäßig wird dem Abgemahnten dann das Angebot unterbreitet mit Zahlung eines Pauschalbetrages, welcher vermeintlich geringer ist, als es den Rechteinhabern zustehen würde, die Angelegenheit zu beenden.

 

Die Zahlung eines Betrages, der für den Abgemahnten wohlwollend sei, kann nicht so ohne Weiteres empfohlen werden. Ob überhaupt gezahlt werden muss, hängt nämlich von mehreren Faktoren ab. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Einerseits die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Bezug auf die Störerhaftung, andererseits der Schadensersatz für das rechtswidrige Zugänglichmachen von geschützten Inhalten. Die geforderte Summe sollte daher nicht ohne Prüfung gezahlt werden!

 

Es ist zu überprüfen, ob der Abgemahnte überhaupt zur Verantwortung gezogen werden kann. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren ist zu überprüfen, ob eine Störerhaftung des Abgemahnten wirklich vorliegt, betreffend des Schadensersatzes wegen der eigentlichen Handlung ist zu überprüfen, ob eine täterschaftliche Haftung überhaupt vorliegt. Oftmals sind es nämlich gerade nicht die Abgemahnten, die die Handlung vorgenommen haben, sondern anderer Nutzer des jeweils betreffenden Internetnetzwerkes. Dies können Kinder oder andere Familienmitglieder, aber auch Freunde sein.

 

Über die Höhe der Forderungen wird reichlich gestritten. In der Tat gibt es hinsichtlich der Anwaltsgebühren eine Regelung in § 97a Abs. 2 UrhG, wonach für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung der Ersatz erforderlicher Aufwendungen in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sich auf 100 Euro beschränkt. Ob dies auf die Filesharing-Fälle anzuwenden ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

 

Wann daher Schadensersatzforderungen begründet sind, ist im Einzelfall unabhängig von der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu prüfen.

 


Die formellen Anforderungen solcher Abmahnungen; kurze Fristsetzungen

Es ist schlichtweg irrelevant, wenn eine Abmahnung nicht per Einschreiben angekommen ist. Die abmahnende Kanzlei muss lediglich den ordnungsgemäßen Versand beweisen, nicht den Zugang.

 

Auch die sehr kurz gesetzten Fristen entsprechen oftmals den formellen Anforderungen. Zwar liegt die Vermutung nahe, dass mit Fristen, die kaum länger als eine Woche andauern, der Abgemahnte zu einer schnellen und unüberlegten Handlung gedrängt werden soll, in der Rechtsprechung wird eine Fristsetzung von mindestens einer Woche jedoch überwiegend als angemessen erachtet.

 

Oftmals fehlen den Abmahnungen Vollmachten oder Auskunftsbeschlüsse. Abzuraten ist auch hier auf Grund dieses Umstands die Abmahnung einfach zu ignorieren.

 


Die Ermittlung der Adresse des Abgemahnten

Abgemahnte wundern sich oft darüber, wie der Abmahner zu ihren Adressen gelangen konnte.

 

Wer sich im Internet aufhält, tut dies nicht anonym! Um am Internet teilnehmen zu können, wird jedem Anschluss vom Provider (Telekom 1und1 etc.) eine IP-Adresse zugewiesen. Diese Adressen werden vom Provider kurzzeitig gespeichert, so dass jeder IP die entsprechende Adresse zugeordnet werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen diese Daten nicht ohne weiteres herausgegeben werden. Deshalb ist zuvor ein sog. Auskunftsbeschluss gerichtlich zu erwirken, damit vom Provider die Herausgabe dieser Daten verlangt werden.

 

Nicht selten sind solche Auskünfte zu Unrecht erteilt worden.

 


Abmahnende Kanzleien

Häufig treten nachfolgende Kanzleien im Zusammenhang mit Filesharing auf:

 

-    Waldorf Frommer (München)

-    U + C (Regensburg)

-    Kornmeier & Partner (Frankfurt)

-    FAREDS (Hamburg)
-    Rasch (Hamburg)
-    Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe (Linden)

-    Schalast & Partner (Frankfurt)

-    Sasse & Partner (Hamburg)
-    Denecke von Haxthausen & Partner (Berlin)
-    Schutt, Waetke (Karlsruhe)

-    Nümann + Lang (Karlsruhe)



Hilfe aus dem Internet

In Internetforen findet sich eine Vielzahl an Tipps zum richtigen Umgang mit Abmahnungen. Auch modifizierte Unterlassungserklärung können dort gefunden werden. Erfahrungsgemäß sind solche Hilfen mit äußerster Vorsicht zu genießen. Zwar können solche Textmuster richtig sein, zu bedenken ist jedoch, dass jeder Fall einzeln zu bewerten ist. Kleinste formale Fehler können Erklärungen unwirksam werden lassen. Folge wäre, dass der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wird und deshalb gerichtlich geltend gemacht wird. Die Kosten würden in die Höhe schnellen.

 


Kosten anwaltlicher Hilfe durch TCI Rechtsanwälte

Wir können daher nur die Empfehlung aussprechen, unbedingt anwaltlichen Rat einzuholen. Dies zieht zwar weitere Kosten mit sich, schützt aber vor unüberlegten Handlungen und hilft die Sache sauber zu beenden. Darüber hinaus kann die anwaltliche Unterstützung effektiv eine Verringerung der Schadensersatzpauschale erwirken, sofern solche Ansprüche überhaupt bestehen.

 

Unsere außergerichtliche Unterstützung bieten wir zu fairen Pauschalpreisen an, welche regelmäßig weit unter den Forderungen der Abmahnenden liegen. Wir betreuen dabei den gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr. Die genauen Preise teilen wir Ihnen gerne in einem Telefongespräch oder auf Anfrage per E-Mail mit.

 

 

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