EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in wesentlichem Umfang
6.2
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6.3
Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vertragsgemäße Erfüllung wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.
6.4
Ist im Rahmen der Vertragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.5
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Systems beeinträchtigen könnten.
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in wesentlichem Umfang
- fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich,
- nicht wie vereinbart ausführbar,
6.2
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6.3
Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vertragsgemäße Erfüllung wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.
6.4
Ist im Rahmen der Vertragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.5
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Systems beeinträchtigen könnten.