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EVB-IT Systemlieferungs-AGB

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.

Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.

2.3  Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  des Systems entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.  aufzustellen, zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft)  und zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander  sowie die Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt.  des Auftraggebers zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander . Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  des Systems bzw. zur Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander  der Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt.  erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.  des Systems gemäß Ziffer 11.

2.3.1  Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems
Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erbrachten Arbeitsergebnissen jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*  das
  • nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die Arbeitsergebnisse
  • im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,
  • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
  • für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten,
  • durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen,
  • für den Auftraggeber betreiben zu lassen, - nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
Soweit die Tätigkeiten an Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  erfolgen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen nur Rechte in dem Umfang ein, wie sie dem Auftraggeber an der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  selbst zustehen.



Kommentare und Benutzerhinweise


Art und Umfang der Leistungen

Die möglichen Leistungen unter dem Systemlieferungsvertrag lassen sich in drei Gruppen einteilen: Leistungen bis zur Systemlieferung, Schulungen, Leistungen nach der Systemlieferung. mehr »

Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems

Dem Vertrag liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Auftraggeber grundsätzlich stets die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems schuldet. In Nummer 2.1 ist daher das entsprechende Feld bereits angekreuzt. Zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft gehören in der Regel die Aufstellung, die Installation, das Customizing und die Integration sowohl der Systemkomponenten als auch der Beistellungen. Dies wird auch in Ziffer 2.3 der  EVB-IT Systemlieferungs-AGB so geregelt. mehr »

Migration von Altdaten

Auch im Rahmen eines Systemlieferungsvertrages kann es erforderlich sein, aus einem vorhandenen System Daten in das neue System zu überführen. Dies kann z. B. durch die Migration in neue Datenformate geschehen. Voraussetzung für die Nutzung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist aber, dass diese Leistung nur eine Nebenleistung darstellt. Ansonsten ist der EVB-IT Systemvertrag zu nutzen. mehr »

28.03.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

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IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

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Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck