EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 17 Haftpflichtversicherung
Ziff. 19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit »
« Ziff. 17 Haftpflichtversicherung
Ziff. 19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit »
18 Sicherheiten
18.1
Ist der Auftraggeber zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kreditinstituts in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung oder hinterlegt den Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B. Die Sicherheit dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat
18.2
Ab einem Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. von 50.000,- € kann eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. bzw. soweit Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. vereinbart ist, zu dieser, den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5% des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , bei Teillieferun-gen des anteiligen Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche. Sie ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für sämtliche Mängelansprüche und nach Erfüllung der bis dahin nicht verjährten Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben.
18.1
Ist der Auftraggeber zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kreditinstituts in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung oder hinterlegt den Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B. Die Sicherheit dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat
18.2
Ab einem Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. von 50.000,- € kann eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. bzw. soweit Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. vereinbart ist, zu dieser, den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5% des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , bei Teillieferun-gen des anteiligen Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche. Sie ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für sämtliche Mängelansprüche und nach Erfüllung der bis dahin nicht verjährten Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben.