EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
10 Mitwirkung des Auftraggebers
10.1
Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbarten Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. und die Zurverfügungstellung der vereinbarten Systemumgebung. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10.2
Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen.
10.3
Bei vereinbartem Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems. wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.
10.4
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
10.5
Bei vereinbartem Systemservice ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen an der Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist. oder Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird.
10.6
Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. oder Teilen von diesen die Datenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
10.1
Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbarten Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. und die Zurverfügungstellung der vereinbarten Systemumgebung. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10.2
Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen.
10.3
Bei vereinbartem Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems. wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.
10.4
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
10.5
Bei vereinbartem Systemservice ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen an der Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist. oder Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird.
10.6
Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. oder Teilen von diesen die Datenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.