EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages
1.1
Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* eines Systems auf der Grundlage eines Kaufvertrages und, soweit vereinbart, Schulung und Systemservice. Das System ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 2.1 und 4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* des Systems können insbesondere umfassen:
- Verkauf von Hardware,
- dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. gegen Einmalvergütung (Verkauf),
- Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems,
- Dokumentation.
1.2
Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages sowie aus Ziffer 10.
1.3
Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Gesamtfunktionalität des Systems herstellt.
2 Art und Umfang der Leistungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:
2.1 Verkauf von Hardware
Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 12.4 oder 12.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware
Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*
- das nicht ausschließliche,
- mit der Einschränkung der Ziffer 2.2.1 übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare
2.2.1
Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen.
2.2.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
2.2.3
Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
2.2.4
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
2.2.5
Die im Rahmen des EVB-IT Systemlieferungsvertrages gelieferte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.
2.3 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aufzustellen, zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander sowie die Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. des Auftraggebers zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander . Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems bzw. zur Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander der Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems gemäß Ziffer 11.
2.3.1 Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems
Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erbrachten Arbeitsergebnissen jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das
- nicht ausschließliche,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
- übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
- im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,
- abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
- für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten,
- durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen,
- für den Auftraggeber betreiben zu lassen, - nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
2.4 Schulungen
2.4.1
Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien.
2.4.2
An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4.3
Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3 Mängelklassifizierung
3.1
Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird im Rahmen der Gewährleistung und des Systemservice zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:
3.1.1
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
3.1.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems erheblich eingeschränkt ist.
3.1.3
Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems mit leichten Einschränkungen möglich ist.
3.2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzung des Systems führen.
4 Systemservice
Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag sowie der folgenden Regelungen:
4.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung)
Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. gehören die für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Dies umfaßt z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. für die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. . Bei vereinbarter Störungsbeseitigung für Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. ist der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*. zur Verfügung zu stellen. Diese muss keine Programmierung umfassen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*. kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. verlangen. Die Verpflichtung zur Überlassung eines Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. bestehen.
4.1.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. vom Auftraggeber zu über-nehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
- Enthält die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3. ist.
- Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend.
4.1.2
Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten. vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung in zeitlichem Zusammenhang nach Erklärung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Weist der Auftragnehmer nach, dass der Auftraggeber die Störung schuldhaft verursacht hat, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.
4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle zur Vermeidung zukünftiger Störungen vereinbarten Maßnahmen des Auftragnehmers am System oder an Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. . Dies umfasst z.B. den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und den Austausch von Baugruppen rechtzeitig vor Ende ihres Lebenszyklus. Erfasst ist auch die Überlassung von fehlerbeseitigenden Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , soweit diese für den Auftragnehmer ohne Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung durch den Auftraggeber verfügbar und zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. erforderlich sind.
4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen der Standardsoftware
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und in das System zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander , soweit dies für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. bestehen.
4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme der Systemserviceleistungen
Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklä-rung die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Serviceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Systemserviceleistungen vereinbart werden.
4.5 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen
Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung ins-gesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt.
4.6 Dokumentation der Systemserviceleistungen
Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum System-service gemäß Ziffer 4 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einar-beiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.7 Laufzeit und Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. .
4.7.1
Ist für den Systemservice kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbart, können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.
4.7.2
Im Übrigen können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice von jeder Partei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
5 Dokumentation
5.1
Der Auftragnehmer hat das System mit Dokumentation nach Maßgabe der Nummer 6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages zu liefern.
5.1.1
Die Dokumentation der Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, die jeweilige Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist.
5.1.2
Der Auftragnehmer hat zudem die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. so umfassend zu dokumentieren, dass die Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander der Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. untereinander und mit den Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. für Fachkundige nachvollziehbar ist.
5.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Dokumentation zusammen mit dem System vor der Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. gemäß Ziffer 11 in deutscher Sprache in ausdruckbarer oder ausgedruckter Form zu übergeben und zu übereignen. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.
5.3
Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.4
Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen.
5.5
An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.2 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit es sich um Dokumentationen zu Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. handelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Dokumentationen nur Rechte in dem Umfang ein, wie dem Auftraggeber an der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. selbst zustehen.
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in wesentlichem Umfang
- fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich,
- nicht wie vereinbart ausführbar,
6.2
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6.3
Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vertragsgemäße Erfüllung wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.
6.4
Ist im Rahmen der Vertragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.5
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Systems beeinträchtigen könnten.
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer
7.1
Der Auftragnehmer führt die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems durch Personal herbei, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2
Der Auftragnehmer darf für wesentliche Leistungen, für die eine Leistungserbringung durch ihn selbst vereinbart ist, Subunternehmer nur einsetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Sind Subunternehmer vereinbart, ist die Zustimmung für deren Austausch in jedem Fall erforderlich. Eine Zustimmung wird der Auftraggeber nicht ohne sachliche Gründe verweigern; die Gründe müssen nicht migeteilt werden. Die Einarbeitung eines neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.
8 Vergütung
8.1
Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Reisezeiten, Reise-, Neben- und Materialkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren.
8.2
Eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.
8.3
Die Vergütung wird nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 10 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages etwas anderes (z.B. für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ) vereinbart ist. Die Vergütung für den Systemservice wird monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 8.4 Satz 2 bleibt unberührt. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4.4 letzter Satz eine Abnahme vereinbart, ist diese eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung.
8.4
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungs- und ggf. Materialnachweises, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemlieferungsvertrag – voraus.
8.5
Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben.
8.6
Ist eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. , weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für die Systemserviceleistungen betragen.
8.7
Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9 Verzug
9.1
Die Termine für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. und, soweit vereinbart, Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 9 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Liefertermine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
9.2
Wenn der Auftragnehmer einen Termin für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
9.3
Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. . In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. entfallenden Anteil am Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. . Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstra-fen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. betragen.
9.4
Die jeweilige Vertragsstrafe kann bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. bzw. die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der jeweiligen Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
10 Mitwirkung des Auftraggebers
10.1
Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbarten Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. und die Zurverfügungstellung der vereinbarten Systemumgebung. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10.2
Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen.
10.3
Bei vereinbartem Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems. wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.
10.4
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
10.5
Bei vereinbartem Systemservice ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen an der Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist. oder Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird.
10.6
Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. oder Teilen von diesen die Datenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11 Systemlieferung
11.1
Die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. umfasst die Anlieferung aller vereinbarten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. des Systems einschließlich der Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems und weitere ggf. zur Systemlieferung vereinbarte Leistungen. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems sowie, soweit dies im Systemlieferungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Das System ist nicht geliefert, wenn der Auftraggeber die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. gemäß Ziffer 11.4 berechtigterweise zurückweist.
11.2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber erforderliche Testdaten zur Verfügung und findet die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems beim Auftraggeber und zu dessen Geschäftszeiten statt. Der Zeitpunkt der Demonstration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
11.3
Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. finden nur statt, wenn sie vereinbart sind. Ziffer 11.1 und 11.2 gelten entsprechend. In die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. der letzten Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ist die Demonstration der Interoperabilität mit allen früheren Teillieferungen einzubeziehen, soweit diese zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems geschuldet wird.
11.4
Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* zurückweisen, sofern bis zum Abschluss der jeweiligen Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* betriebsverhindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.1 und/oder betriebsbehindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.2 festgestellt werden. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft des Systems nicht nachkommt.
11.5
Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit oder eine Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. .
12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
12.1
Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder der jeweiligen Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. über.
12.3
Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.
13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung)
13.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das System frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ein Sachmangel des Systems liegt auch vor, wenn die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems nicht vertragsgemäß herbeigeführt worden ist.
13.2
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate nach der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag bezogen auf die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rücktrittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. liegt. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2.
13.3
Für alle Mängel an Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. beginnt die Verjährungsfrist mit der Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. , endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Systems, spätestens drei Jahre nach der jeweiligen Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. .
13.4
Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
13.5
Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist. einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
13.6
Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.7
Eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 13.8 Anwendung findet. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, z.B. weil die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. bestehen.
13.8
Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
- Enthält die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ("Mehrleistung"), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann.
- Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 13.8 gilt entsprechend.
13.9
Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. eine Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*. zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 14. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.
13.10
Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen.
13.11
Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.
14 Schutzrechte Dritter
14.1
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. durch die Nutzung der gelieferten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 13 wie folgt:
- Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 13.9 auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Ist diese Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
14.2
Die Parteien werden sich wechselseitig von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
14.3
Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
15 Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
15.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. beschränkt.
- Beträgt der Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
- Beträgt der Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. 25.000,- € oder mehr, aber weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.
15.2
Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50% der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 15.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 15.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen.
15.3
Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice beträgt insgesamt das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice ohne Berücksichtigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist.
15.4
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
15.5
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist.
15.6
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 16.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.
16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware
16.1
Ist die Hinterlegung des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. bestimmter Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Systemlieferungsvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. eines überlassenen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. einschließlich von Fehlerbeseitigungen, sofern nicht in der Hinterlegungsvereinbarung etwas anderes vereinbart wird. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im System, zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. zustehen.
16.2
Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen mit Überlassung der ausführbaren Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. .
16.3
Ist für die hinterlegte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. die Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. in Nummer 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. der überlassenen Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. .
16.4
Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
17 Haftpflichtversicherung
17.1
Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemlieferungsvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU verfügt.
17.2
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Nach Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservice.
18 Sicherheiten
18.1
Ist der Auftraggeber zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kreditinstituts in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung oder hinterlegt den Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B. Die Sicherheit dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat
18.2
Ab einem Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. von 50.000,- € kann eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. bzw. soweit Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. vereinbart ist, zu dieser, den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5% des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , bei Teillieferun-gen des anteiligen Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche. Sie ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für sämtliche Mängelansprüche und nach Erfüllung der bis dahin nicht verjährten Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben.
19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
19.1
Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist.
19.2
Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
19.3
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
19.4
Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 19.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 19.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverlet-zungen ausschließlich den Systemservice, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kün-digung des Systemservices.
19.5
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.
19.6
Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
20 Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
21 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
22 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) ).
23 Begriffsbestimmungen
Auftragswert,Auftragswertes
Angebotspreis für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen zusätzliche, nach Vertragsabschluss vereinbarte Lieferungen (z.B. Optionsabruf weiterer Hardware) . Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit.
Beistellungen
Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander zur Verfügung stellt.
Betriebsbereitschaft
Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.
CISG
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf)
Customizing,customizen
Anpassen von Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft)
Integration,integrieren
Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist. bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander
Kopier- oder Nutzungssperre,Nutzungssperren
Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.
Lieferung
Oberbegriff von Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. und Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2.
Nebenkosten
Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind
Patch
Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. ohne Eingriff in den Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Programmstand,Programmstände,Programmständen,Programmstandes
Oberbegriff für Patch Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode* , Update Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie gegebenenfalls geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3 / 4.1.4). , Upgrade Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3. / 4.2.0). und Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). .
Quellcode,Quellcodes
Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Reaktionszeit,Reaktionszeiten
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.
Release,Version
Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , die sich gegenüber dem vorherigen Release Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). bzw. der Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0).
Schaden stiftende Software
Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a.
Standardsoftware
Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Systemkomponente,Systemkomponenten
Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. . Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. .
Systemlieferung
Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1.
Systemumgebung
Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu liefernde System zu integrieren ist.
Schutzrechte,Schutzrechten
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
Teillieferung,Teillieferungen
Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2.
Teleservice
Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems.
Umgehungslösung
Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. .
Update
Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie gegebenenfalls geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. (z.B. 4.1.3 / 4.1.4).
Upgrade
Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. (z.B. 4.1.3. / 4.2.0).
Version/Release
siehe Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). .
Wiederherstellungszeit,Wiederherstellungszeiten
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Zusatzlieferung,Zusatzlieferungen
zusätzliche, nach Vertragsabschluss vereinbarte Lieferungen (z.B. Optionsabruf weiterer Hardware)