EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
Ziff. 4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme der Systemserviceleistungen »
« Ziff. 4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
Ziff. 4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme der Systemserviceleistungen »
4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen der Standardsoftware
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und in das System zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander , soweit dies für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. bestehen.
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und in das System zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander , soweit dies für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*. umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. bestehen.