EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
4.1.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. vom Auftraggeber zu über-nehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. vom Auftraggeber zu über-nehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
- Enthält die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3. ist.
- Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend.