EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages
Ziff. 3 Mängelklassifizierung »
« Ziff. 1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages
Ziff. 3 Mängelklassifizierung »
2 Art und Umfang der Leistungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:
2.1 Verkauf von Hardware
Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 12.4 oder 12.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware
Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*
2.2.1
Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen.
2.2.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
2.2.3
Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
2.2.4
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
2.2.5
Die im Rahmen des EVB-IT Systemlieferungsvertrages gelieferte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.
2.3 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aufzustellen, zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander sowie die Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. des Auftraggebers zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander . Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems bzw. zur Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander der Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems gemäß Ziffer 11.
2.3.1 Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems
Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erbrachten Arbeitsergebnissen jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das
2.4 Schulungen
2.4.1
Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien.
2.4.2
An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4.3
Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:
2.1 Verkauf von Hardware
Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 12.4 oder 12.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware
Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*
- das nicht ausschließliche,
- mit der Einschränkung der Ziffer 2.2.1 übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare
2.2.1
Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen.
2.2.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
2.2.3
Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
2.2.4
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
2.2.5
Die im Rahmen des EVB-IT Systemlieferungsvertrages gelieferte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf-traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.
2.3 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. aufzustellen, zu installieren, zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Systemlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft) und zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander sowie die Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. des Auftraggebers zu integrieren Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander . Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems bzw. zur Integration Einbinden von Systemkomponenten.* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten und Beistellungen untereinander der Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung, die der Auftraggeber zur Integration* zur Verfügung stellt. erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems gemäß Ziffer 11.
2.3.1 Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems
Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erbrachten Arbeitsergebnissen jeweils mit der Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* das
- nicht ausschließliche,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
- übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
- im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,
- abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
- für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten,
- durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen,
- für den Auftraggeber betreiben zu lassen, - nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
2.4 Schulungen
2.4.1
Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien.
2.4.2
An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4.3
Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.