EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 14 Schutzrechte Dritter
Ziff. 16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware »
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Ziff. 16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware »
15 Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
15.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. beschränkt.
15.2
Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50% der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 15.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 15.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen.
15.3
Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice beträgt insgesamt das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice ohne Berücksichtigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist.
15.4
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
15.5
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist.
15.6
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 16.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
15.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. beschränkt.
- Beträgt der Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
- Beträgt der Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. 25.000,- € oder mehr, aber weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.
15.2
Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50% der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 15.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 15.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen.
15.3
Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice beträgt insgesamt das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice ohne Berücksichtigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist.
15.4
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
15.5
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist.
15.6
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 16.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.