EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
13.8
Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. , gilt Folgendes:
- Enthält die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführte Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. ("Mehrleistung"), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann.
- Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 13.8 gilt entsprechend.