EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
« Ziff. 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Ziff. 12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand »
« Ziff. 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Ziff. 12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand »
11 Systemlieferung
11.1
Die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. umfasst die Anlieferung aller vereinbarten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. des Systems einschließlich der Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems und weitere ggf. zur Systemlieferung vereinbarte Leistungen. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems sowie, soweit dies im Systemlieferungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Das System ist nicht geliefert, wenn der Auftraggeber die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. gemäß Ziffer 11.4 berechtigterweise zurückweist.
11.2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber erforderliche Testdaten zur Verfügung und findet die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems beim Auftraggeber und zu dessen Geschäftszeiten statt. Der Zeitpunkt der Demonstration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
11.3
Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. finden nur statt, wenn sie vereinbart sind. Ziffer 11.1 und 11.2 gelten entsprechend. In die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. der letzten Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ist die Demonstration der Interoperabilität mit allen früheren Teillieferungen einzubeziehen, soweit diese zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems geschuldet wird.
11.4
Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* zurückweisen, sofern bis zum Abschluss der jeweiligen Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* betriebsverhindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.1 und/oder betriebsbehindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.2 festgestellt werden. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft des Systems nicht nachkommt.
11.5
Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit oder eine Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. .
11.1
Die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. umfasst die Anlieferung aller vereinbarten Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. des Systems einschließlich der Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems und weitere ggf. zur Systemlieferung vereinbarte Leistungen. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems sowie, soweit dies im Systemlieferungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Das System ist nicht geliefert, wenn der Auftraggeber die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. gemäß Ziffer 11.4 berechtigterweise zurückweist.
11.2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber erforderliche Testdaten zur Verfügung und findet die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. des Systems beim Auftraggeber und zu dessen Geschäftszeiten statt. Der Zeitpunkt der Demonstration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
11.3
Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. finden nur statt, wenn sie vereinbart sind. Ziffer 11.1 und 11.2 gelten entsprechend. In die Demonstration der Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Verfügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereitschaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird. der letzten Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. ist die Demonstration der Interoperabilität mit allen früheren Teillieferungen einzubeziehen, soweit diese zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems geschuldet wird.
11.4
Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* zurückweisen, sofern bis zum Abschluss der jeweiligen Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung* betriebsverhindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.1 und/oder betriebsbehindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.2 festgestellt werden. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft des Systems nicht nachkommt.
11.5
Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von Systemkomponenten Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*. in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit oder eine Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. oder Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. .