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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

  


1  Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages


1.1  
Gegenstand des EVB-IT Systemvertrages ist die Erstellung des dort beschriebenen Gesamtsystems durch den Auftragnehmer auf der Grundlage eines Werkvertrages, die Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber und, soweit vereinbart, der Systemservice nach Abnahme und/oder die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems nach dessen Abnahme.

1.2  
Das Gesamtsystem ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und Lieferungen, insbesondere gemäß Nummer 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages. Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems können insbesondere umfassen:Recht, die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

2.3.1.3  Weitere Nutzungsrechtsvereinbarungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  endet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.



2.3.2  Erstellung und Überlassung von Individualsoftware*
Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbart, erstellt der Auftragnehmer diese Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in Nummer 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages und stellt sie zur Verfügung.

2.3.2.1  Rechteumfang Individualsoftware*
Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung
  • das nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter FormDas Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*. , insbesondere deren Objekt- und Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcode-teile der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom Auftragnehmer entwickelt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. , sondern nur im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages auf diesen Umstand hinweist und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  und den nur im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  überlassenen Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  eine ausführbare Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  überlassenen Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  hat der Auftraggeber alle für die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbarten Rechte, jedoch kein Be-arbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

2.3.2.2  Rückvergütung
Ist in Nummer 4.5.5 des EVB-IT Systemvertrages eine Rückvergütung an den Auftraggeber für die Einräumung von Rechten an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  oder von Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  an Dritte vereinbart, gilt folgende Berichtspflicht- und Buchüberprüfungsvereinbarung:
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber binnen eines Monats nach dessen Aufforderung in Textform eine aktuelle Übersicht über erfolgte bzw. vereinbarte Nutzungsrechtseinräu-mungen zu übermitteln (Abrechnung). Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zu maximal zwei Abrechnungen pro Vertragsjahr verpflichtet.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem vom Auftraggeber beauftragten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einmal im Jahr zur Überprüfung der Abrechnungen zu den Bürozeiten des Auftragnehmers Einsicht in die für die Rückvergütung relevanten Unterlagen zu gewäh-ren. Der Auftraggeber wird seinen Wunsch mit einer Frist von mindestens fünf Tagen in Textform ankündigen.


2.3.2.3  Rechte an Werkzeugen*
Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  für die Erstellung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, räumt er dem Auftraggeber Recht ein, das Werkzeug Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  einzusetzen und hierfür das Werkzeug Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.

2.3.2.4  Rechte an Erfindungen
Soweit im EVB-IT Systemvertrag ausschließliche Nutzungsrechte für Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbart sind, gilt für die Rechte an Erfindungen im Zusammenhang mit oder in Gestalt der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*. , die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, sowie für sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  folgende Regelung:
  • Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber solche Erfindungen unverzüglich melden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von 2 Monaten, beginnend mit dem Eingang der Meldung bei ihm, zu erklären, ob er die gemeldete Erfindung zum Patent bzw. Gebrauchsmuster anmelden will.
  • Wünscht der Auftraggeber eine solche Anmeldung, wird der Auftragnehmer unverzüglich alle zur Inanspruchnahme erforderlichen Schritte durchführen. Der Auftragnehmer wird die aus diesen Erfindungen zustehenden Rechte unverzüglich an den Auftraggeber abtreten. Der Auftraggeber trägt die mit der Inanspruchnahme der Erfindungen ggf. verbundenen notwendigen Kosten. Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems kann der Auftraggeber eine gesonderte Vergütung jedoch nicht verlangen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die mit dem Erfinder gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz zu treffenden Vereinbarungen unmittelbar durch ihn getroffen und die ggf. zu leistenden Arbeitnehmererfindervergütungen unmittelbar durch ihn gezahlt. Sollte eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Erfinder und dem Auftraggeber nicht zustande kommen, wird der Auftragnehmer mit dem Erfinder entsprechende Vereinbarungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber abschließen; etwaige vom Auftragnehmer gezahlte Arbeitnehmererfindervergütungen werden diesem durch den Auftraggeber erstattet.
  • Nimmt der Auftraggeber die Erfindung nicht in Anspruch, kann der Auftragnehmer darüber verfügen, wobei er auf seine Kosten sicherzustellen hat, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte weder durch ihn, noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Erwerber der Erfindung beeinträchtigt werden kann.






2.4  Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Gesamtsystem entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu erstellen und dessen Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  herbeizuführen. Dazu hat der Auftragnehmer die einzelnen von ihm zu liefernden oder zu erstellenden Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  sowie die durch den Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  aufzustellen, zu installieren Alle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu konfigurieren Auf die vereinbarte Systemumgebung* abgestimmte Parametrisierung von Funktionsvariablen und Steuerungsdaten von Systemkomponenten* zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen.  und zu integrieren Einbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. . Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an den Ergebnissen der Installation Alle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , der Konfiguration Auf die vereinbarte Systemumgebung* abgestimmte Parametrisierung von Funktionsvariablen und Steuerungsdaten von Systemkomponenten* zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , des Customizing Anpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen.  und der Integration Einbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*.  sowie an den Protokollen und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Materialien, Datenbankwerken und Datenbanken die Rechte gemäß Ziffern 2.3.2.1 und 2.3.2.3 ein.

2.5  Schulungen
Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern und die gelieferten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören auch Hilfsmittel, wie elektronische Präsentationsdateien und zur Schulung verwendete Muster. An für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.7.2 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.



3  Mängelklassifizierung


3.1  
Soweit im EVB-IT Systemvertrag, insbesondere in deren Nummern 5.2.3.3, 13.5 oder 14.4 nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:

3.1.1  
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

3.1.2  
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist.

3.1.3  
Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems mit leichten Einschränkungen möglich ist.



3.2  
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die Anzahl der leichten Mängel die Befürchtung rechtfertigt, dass die Nutzungseinschränkung des Gesamtsystems nicht unerheblich ist.

3.3  
Über die Einordnung der auftretenden Mängel als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde und leichte Mängel entscheidet der Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Auftragnehmers.



4  Systemservice nach Abnahme


4.1  
Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag sowie der folgenden Regelungen:

4.1.1  Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft*
Ist die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems vereinbart, können hierzu je nach Vereinbarung die Wartung des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  und/oder die Überlassung von neuen Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  des Gesamtsystems gehören.

4.1.1.1  Wartung des Gesamtsystems
Ist die Wartung des Gesamtsystems (Systemwartung) vereinbart, soll im vertraglich vereinbarten Umfang die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  gewährleistet und insbesondere vorausschauend Störungen vermieden werden.

4.1.1.2  Überlassung von neuen Programmständen*
Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu liefern, zu installieren Alle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu konfigurieren Auf die vereinbarte Systemumgebung* abgestimmte Parametrisierung von Funktionsvariablen und Steuerungsdaten von Systemkomponenten* zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , zu customizen Anpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen.  und in das Gesamtsystem zu integrieren Einbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmständen Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  bestehen.



4.1.2  Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft*
Ist die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  vereinbart, gehören hierzu alle für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Dies umfasst z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  zur Beseitigung von Störungen. Letztere beinhalten z.B. die Erstellung und Überlassung einer fehlerbereinigten Fassung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  und die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  für die Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. .

4.1.2.1  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , gilt folgendes:

4.1.2.2  
Sind keine Reaktionszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft während der vereinbarten Servicezeiten*.  vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems in angemessener Frist abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages und – falls vereinbart - die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems gemäß Nummer 6 des EVB-IT Systemvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für den Systemservice vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.





4.2  Abnahme der Systemserviceleistungen
Nach Durchführung der Systemserviceleistungen erklärt der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder der vereinbarten Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. . Systemserviceleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das Gesamtsystem führen, unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  ausreichend. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die vereinbarte Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.  genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  für die Fristwahrung.

4.3  Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen
Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts nach Ziffer 13.10 tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung gemäß Nummer 5 des EVB-IT Systemvertrages in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung insgesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinbarung insgesamt berechtigt.

4.4  Dokumentation der Systemserviceleistungen
Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice gemäß Ziffer 4 oder im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.



5  Dokumentation


5.1  
Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet.

5.2  
Zu der Dokumentation des Gesamtsystems gehören insbesondere die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.) sowie Nutzungshandbücher für Hard- und Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  und Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, das Gesamtsystem nach Durchführung der vereinbarten Schulung ord-nungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem Auftraggeber möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um das Gesamtsystem selbständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können.

5.3  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  in deutscher Sprache mindestens in zweifacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer Form zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.

5.4  
Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.5  
Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.6  
An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.5.3 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.



6  Mitteilungspflichten des Auftragnehmers


6.1  
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in nicht unwesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder objektiv nicht ausführbar oder beigestellte Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  nicht vertragsgemäß sind und er dies erkennt oder hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Entscheidung abzuwarten. Der Auftraggeber wird diese Entscheidung unverzüglich mitteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Vorgaben und Beistellungen weitergehend zu untersuchen und zu prüfen, als dies für die Erstellung des Gesamtsystems erforderlich ist.

6.2  
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.3  
Treten Änderungen bei Normen (z.B. EN, DIN, ISO o.ä.) ein, die Auswirkungen auf die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers haben, oder ändern sich die ausdrücklich für die Leistungserbringung vereinbarten Normen, hat der Auftragnehmer dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auf-traggeber in angemessener Frist in Textform mitzuteilen.

6.4  
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Erklärung der Abnahme mit, welche für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  notwendigen Werkzeuge Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  er bei deren Erstellung verwendet bzw. entwickelt hat.

6.5  
Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.

6.6  
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente*.  mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Gesamtsystems beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber beigestellte Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. .

6.7  
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf dessen Anfrage angemessen über den Stand der Erstellung des Gesamtsystems informieren. Der Auftraggeber kann in diesem Zusammenhang nach rechtzeitiger Vorankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle für die Beurteilung des Projektstandes notwendigen fachlichen und technischen projektbezogenen Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. Der Ort der Einsichtnahme wird einvernehmlich festgelegt.

6.8  
Ist im Rahmen des Projektfortschritts festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.



7  Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer


7.1  
Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2  
Der Auftragnehmer darf zur Erbringung von Leistungen, die qualitativ oder quantitativ für das Gesamtsystem wesentlich sind, Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Er wird unverzüglich zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Subunternehmers anstelle des alten Subunternehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.

7.3  
Auftraggeber und Auftragnehmer werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die jeweils von ihnen im Rahmen der Gesamtsystemerstellung gegenseitig abgestellten Mitarbeiter ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt des jeweiligen Arbeitgebers unterstehen. Weisungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Aufgabenverteilung.

7.4  
Der Auftragnehmer darf Personen in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. Personal, das nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt ist, darf der Auftragnehmer auch ohne Einwilligung des Auftraggebers auswechseln, sofern das Ersatzpersonal über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.



8  Vergütung


8.1  
Ein im EVB-IT Systemvertrag vereinbarter Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  ist das Entgelt für alle zum Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Nutzungsrechte. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.  sind im Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  ebenfalls enthalten.

8.2  
Eine im EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.  werden ent-sprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag-nehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Fehler oder Irrtümer in seiner Kalkulation hat der Auftragnehmer stets zu vertreten.

8.3  
Die Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht im Zahlungsplan in Nummer 9 des EVB-IT Systemvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen Anteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.  hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Systemvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen Anteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.  zu verlangen, bleibt jedoch unberührt.

8.4  
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungsnachweises, z.B. entsprechend Muster 3 - Leistungsnachweis Systemvertrag - voraus, dem der Auftraggeber nach Vorlage nicht widersprochen hat. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung.

8.5  
Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet.

8.6  
Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme des Gesamtsystems, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen.

8.7  
Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der zum Zeit-punkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.



9  Verzug


9.1  
Der Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann. , Teilabnahmetermine - soweit solche vereinbart wurden - und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

9.2  
Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

9.3  
Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests). . Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  betragen.

9.4  
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.



10  Projektmanagement


10.1  
Das vereinbarte Vorgehensmodell ergibt sich aus Nummer 2.3 des EVB-IT Systemvertrages. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verantwortlich für:
  • Planung, Steuerung und Kontrolle des Gesamtprojektes unter Einhaltung der Faktoren Zeit, Qualität und, soweit kein Festpreis vereinbart ist, Budget;
  • Festlegung der Rahmenbedingungen für die Projektorganisation;
  • Kontrolle und Einhaltung der vertraglichen Abmachungen;
  • Organisation und Dokumentation eventueller Änderungsverfahren;
  • Problem- und Konfliktlösung bei der Projektplanung, bei der Projektabwicklung und beim Projektabschluss;
  • Überwachung des Projektfortschrittes und Einleitung von eventuell notwendigen Krisenmaßnahmen;
  • Gewährleistung der Projektberichterstattung und –kommunikation;
  • - Berichterstattung an den Auftraggeber über den Projektverlauf.


10.2  
Jeder Vertragspartner benennt in Nummer 10 des EVB-IT Systemvertrages einen oder mehrere Ansprechpartner (z.B. Projektleiter oder Projektmanager), die befugt sind, die im Projekt erforderlichen Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder herbeizuführen. Hat ein Vertragspartner die Rolle des Projektleiters nicht besetzt, übernimmt diese Rolle dessen Projektmanager.

10.3  
Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, werden projektbezogene interne Abstimmungen des Auftragnehmers sowie Schulungen und Qualifizierungen des Auftragnehmers nicht vergütet.



11  Mitwirkung des Auftraggebers


11.1  
Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 12 des EVB-IT Systemvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemvertrages vereinbarten Beistellungsleistungen. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind.

11.2  
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach und hat er dies zu vertreten,
  • kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst an Stelle des Auftraggebers zu erbringen,
  • verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Entschädigung gemäß § 642 BGB und das Recht, gegebenenfalls gemäß § 643 BGB zu kündigen, bleiben unberührt.

11.3  
Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers hinausgehende Leistung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber es übernehmen, diese anstelle des Auftragnehmers als eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Erstellung des Gesamtsystems zu zahlende Vergütung reduziert sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, diesen Beitrag des Auftraggebers zu prüfen, ggf. zu korrigieren und in das Gesamtsystem zu integrieren Einbetten von Hardware und/oder Software* in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung* zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*. . Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

11.4  
Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 2 vornehmen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bereit zu stellen.

11.5  
Bei vereinbartem Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Gesamtsystems.  wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.

11.6  
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.



12  Abnahme


12.1  
Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.

12.2  
Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  zur Verfügung steht. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Abweichend davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  auch ohne vorherige Schulung erklären, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.

12.3  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit).

12.4  
Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktionsprüfung wird das Gesamtsystem oder die teil abzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung im angemessenen Umfang unterstützen.

12.5  
Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.

12.6  
Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder der teil abzunehmenden Leistungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Der dafür vereinbarte Zeitrahmen gemäß Ziffer 12.3 beginnt erneut.

12.7  
Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.

12.8  
Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist, und diese sämtlich unwesentlich im Sinne von § 640 Absatz 1 BGB sind. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffer 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.

12.9  
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung wird in der Gesamtabnahme durch eine gesonderte Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken des Gesamtsystems festgestellt. Die Erklärung einer Teilabnahme stellt lediglich fest, dass die Teilleistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem Umfang, wie sie dort abgenommen wurde, im Wesentlichen vertragsgemäß war. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich jedoch ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart und mangelfrei erstellt wurde. Hierfür ist der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Übrigen gelten die Regelungen aus diesem Vertrag zur Abnahme des Gesamtsystems entsprechend.

12.10  
Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  kein abnahmefähiges Gesamtsystem übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Ziffer 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

12.11  
Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Auftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. § 641 a BGB bleibt unberührt.



13  Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung)


13.1  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesamtsystem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen.

13.2  
Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten.

13.3  
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  60 Monate jeweils ab der Erklärung der Gesamtabnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1.

13.4  
Dieselben Verjährungsfristen gelten für Mängel an teilabgenommenen Leistungen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Teilabnahme, soweit diese nicht gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems darstellen. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Teilleistung nicht gleichzeitig ein Mangel des Gesamtsystems ist, trägt der Auftragnehmer. Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Gesamtsystems.

13.5  
Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  und solche Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme gemäß Ziffer 13.10 zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . , die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.

13.6  
Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.7  
Eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies, auch unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer auszugleichenden nachteiligen Folgen nicht zuzumuten ist.

13.8  
Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. , gilt folgendes:

13.9  
Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  eine Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software*.  zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.

13.10  
Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder
  • eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  • oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen.


13.11  
Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 14 verlangen.



14  Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß §§ 280 bis 284 BGB folgende Regelungen:

14.1  
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  beschränkt. Davon abweichend gilt:

14.2  
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

14.3  
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist.

14.4  
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 15.3 des EVB-IT Systemvertrages nichts anderes vereinbart ist.



15  Laufzeit und Kündigung


15.1  
Soweit kein Termin für den Beginn des EVB-IT Systemvertrages vereinbart ist, beginnt dieser mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien.

15.2  
Vertragliche Regelungen für Dauerschuldverhältnisse (die Leistungsteile Miete von Hardware, zur zeitweiligen Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. , zum Systemservice sowie zur Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems) beginnen mit der Erklärung der Abnahme des Gesamtsystems, soweit nichts anderes vereinbart ist.

15.2.1  
Ist für Dauerschuldverhältnisse kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemvertrag vereinbart, kann der jeweilige Leistungsteil mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

15.2.2  
Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Dauerschuldverhältnisse. Der Auftraggeber ist aber berechtigt, einzelne oder alle Dauerschuldverhältnisse aus der Kündigung auszuneh-men. Für die ausgenommenen Dauerschuldverhältnisse findet der EVB-IT Systemvertrag weiter Anwendung. Den Parteien bleibt es unbenommen, für die verbleibende Vertragslaufzeit stattdessen die Einbeziehung der jeweils einschlägigen EVB-IT bzw. BVB zu vereinbaren.

15.2.3  
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses über die zeitweilige Überlassung von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  durch den Auftragnehmer ist die schwerwiegende Verletzung von Nutzungsrechten des Rechteinhabers, die der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung aufrechterhält. Das Recht zur Kündigung auch ohne eine schriftliche Abmahnung gemäß § 543 Absatz 3 Satz 2 BGB bleibt für die dort genannten Fälle unberührt.



15.3  
Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Systemvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das nach dem EVB-IT Systemvertrag vereinbarte System fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als "Füllauftrag" im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.

15.4  
Im Übrigen kann der EVB-IT Systemvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

15.4.1  
Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungs- und Eigentumsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

15.4.2  
Ziffer 15.4.1 gilt entsprechend, wenn keine Partei die Kündigung zu vertreten hat.

15.4.3  
In den Fällen von 15.4.1 und 15.4.2 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das nach dem EVB-IT Systemvertrag vereinbarte System fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.





16  Änderung der Leistung nach Vertragsschluss


16.1  
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 4 - Änderungsverfahren Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

16.2  
Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Ände-rungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.

16.3  
Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

16.4  
Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.

16.5  
Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.

16.6  
Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT Systemvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Systemvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen.



17  Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung


17.1  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  mit der Abnahme des Gesamtsystems und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.3.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.

17.2  
Ist die Hinterlegung des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  bestimmter Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Systemvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Systemvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  eines überlassenen Programmstandes Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  von Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 2.3.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  von Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  von Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  mit Überlassung der ausführbaren Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*. . Ist für die hinterlegte Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  die Lieferung neuer Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.  in Nummer 5.1.2 des EVB-IT Systemvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  der überlassenen Programmstände Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*. . Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.



18  Haftpflichtversicherung


18.1  
Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.

18.2  
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Systemvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Systemvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.



19  Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungs– und Mängelhaftungssicherheit


19.1  
Sind im Vertrag Sicherheiten vereinbart, gilt folgendes:

19.1.1  
Ist der Auftraggeber mit Abschluss des EVB-IT Systemvertrages zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer spätestens bei Vertragsschluss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung. Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat.

19.1.2  
Ist eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den im EVB-IT Systemvertrag als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vertragserfüllungssicherheit beträgt 10% des Erstellungspreises Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II. , sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpassung verlangen, wenn sich der Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  gegenüber dem Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10% und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß erstellt hat, die etwa vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet ist und bis dahin erhobene Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung von Überzahlungen befriedigt sind. Soweit Teilabnahmen durchgeführt wurden, erfolgt eine teilweise Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit.

19.1.3  
Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5% des Auftragswertes Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests). , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die bei Gesamtabnahme zu stellende Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Mängelansprü-che an den Auftragnehmer zurückzugeben.

19.1.4  
Ist eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit beträgt hinsichtlich der Vertragserfüllung 10% und hinsichtlich der Mängelhaftung 5% des Erstellungspreises Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  , soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpas-sung verlangen, wenn sich der Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  gegenüber dem Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10% und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Sicherheit dient als Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auf-traggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Ist eine Teilabnahme oder die Gesamtabnahme erfolgt, dient die Sicherheit auch der Absiche-rung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Ansprüche auch auf Erstattung von Überzahlungen und Schadensersatz an den Auftragnehmer zurückzugeben.





20  Geheimhaltung und Datenschutz


20.1  Geheimhaltung


20.1.1  
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

20.1.2  
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden.

20.1.3  
Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

20.1.4  
Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

20.1.5  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.



20.2  Datenschutz


20.2.1  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, personenbezogene Daten nur zu dem Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, der mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Er ist gemäß § 9 BDSG verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.

20.2.2  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, die für öffentliche Stellen geltenden Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und unterwirft sich im Falle der Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG der Kontrolle durch den für den Auftraggeber zuständigen Datenschutzbeauftragten.

20.2.3  
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für ihre Verarbeitung weggefallen ist. Unabhängig davon sind sämtliche personenbezogene Daten bei Beendigung des EVB-IT Systemvertrages dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zu übergeben oder unverzüglich zu löschen.

20.2.4  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG sowie etwaige anwendbare Vorschriften aus den Datenschutzgesetzen der Länder verpflichtet wurde.

20.2.5  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Subunternehmer nur dann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu betrauen, wenn diese sich zuvor schriftlich in gleicher Weise wie der Auftragnehmer zur Einhaltung der Ziffern 20.2.1 bis 20.2.4 verpflichtet haben.

20.2.6  
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.



20.3  
Die in den Ziffern 20.1 und 20.2 genannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des EVB-IT Systemvertrages fort.

20.4  
Soweit aufgrund der Ziffern 20.1 und 20.2 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer oder von diesen eingesetztes Personal zu verpflichten sind, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich entsprechende Nachweise vorlegen.

20.5  
Der Auftraggeber kann den EVB-IT Systemvertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten nach Ziffern 20.1 und 20.2 schuldhaft innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.



21  Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

22  Schlichtungsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Sofern die Parteien im EVB-IT Systemvertrag eine Schlichtung vereinbart haben, ist dies nur wirksam, wenn die Schlichtungsstelle dort konkret bezeichnet ist und diese in Bezug auf derartige Meinungsverschiedenheiten auch tatsächlich tätig wird. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

23  Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf). ).

24  Begriffsbestimmungen


Abschlagszahlung,Abschlagszahlungen  
Anteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.

Angebotspreis  
Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.

Auftragswert,Auftragswertes  
Summe aus Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).

Beizustellende Systemkomponenten  
Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.

Betriebsbereitschaft  
Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.

CISG  
United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

Customizing,customizen  
Anpassen von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. , die nicht auf Quellcodeebene erfolgen.

Erstellungspreis,Erstellungspreises  
Angebotspreis Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.  für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.

Gesamtangebotspreis  
Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, z.B. unter Verwendung des - Muster 1- Vergütungszusammenfassung und ist die Summe aller Angebotspreise, die vereinbart sind oder abgerufen werden können.

Individualsoftware  
Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing Anpassen von Systemkomponenten* an die Anforderungen des Auftraggebers zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen. .

Installation,installieren  
Alle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  in die vereinbarte Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. .

Integration,integrieren  
Einbetten von Hardware und/oder Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  in das Gesamtsystem innerhalb der vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  zum Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. .

Konfiguration,konfigurieren  
Auf die vereinbarte Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  abgestimmte Parametrisierung von Funktionsvariablen und Steuerungsdaten von Systemkomponenten Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  zur Erstellung des Gesamtsystems und zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt. .

Kopier- oder Nutzungssperre,Nutzungssperren  
Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt. .

Nebenkosten  
Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.

Objektcode  
Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  eines Programms.

Patch  
Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  ohne Eingriff in den Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. .

Pauschalfestpreis  
Umfasst den Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II. , den Angebotspreis Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.  für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.  für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis Dient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages, z.B. Systemserviceleistungen, Weiterentwicklung des Gesamtsystems.  für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.

Programmstand,Programmstände,Programmständen,Programmstandes  
Oberbegriff für Patch Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*. , Update Bündelung mehrer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* in einer einzigen Lieferung (z.B. 4.1.3 ? 4.1.4). , Upgrade Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* in einer einzigen Lieferung .(z.B. 4.1.3. ? 4.2.0).  und neue(s) Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). .

Quellcode,Quellcodes  
Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.

Reaktionszeit,Reaktionszeiten  
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungsbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.

Release/Version  
Neue Entwicklungsstufe einer Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . , die sich gegenüber dem vorherigen Release Neue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0).  bzw. der Version Neue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0).  im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0).

Schaden stiftende Software  
Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .

Servicezeit  
Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat.

Software  
Oberbegriff für Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.  und Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*. .

Standardsoftware  
Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Systemkomponente  
Teil des Gesamtsystems, z.B. Hard-, Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . . Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände bis auf Patches.

Systemumgebung  
Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . , Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.

Teleservice  
Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Gesamtsystems.

Umgehungslösung  
Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . .

Update  
Bündelung mehrer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  in einer einzigen Lieferung (z.B. 4.1.3 ? 4.1.4).

Upgrade  
Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. .  in einer einzigen Lieferung .(z.B. 4.1.3. ? 4.2.0).

Version/Release  
siehe Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 / 5.0.0). .

Vertragserfüllungstermin,Vertragserfüllungstermins  
Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.

V-Modell XT  
Das V-Modell XT Das V-Modell XT* ist ein Vorgehensmodell zum Planen und Durchführen von Projekten. Einzelheiten unter www.kbst.bund.de.  ist ein Vorgehensmodell zum Planen und Durchführen von Projekten. Einzelheiten unter www.kbst.bund.de.

Werkzeug,Werkzeuge  
Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a. . .

Wiederherstellungszeit,Wiederherstellungszeiten  
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.





23.04.2024

Ausgezeichnet


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Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


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BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck