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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

8  Vergütung


8.1  
Ein im EVB-IT Systemvertrag vereinbarter Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  ist das Entgelt für alle zum Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Nutzungsrechte. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.  sind im Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  ebenfalls enthalten.

8.2  
Eine im EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.  werden ent-sprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag-nehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Fehler oder Irrtümer in seiner Kalkulation hat der Auftragnehmer stets zu vertreten.

8.3  
Die Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht im Zahlungsplan in Nummer 9 des EVB-IT Systemvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen Anteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.  hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Systemvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen Anteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Systemvertrag vereinbart werden.  zu verlangen, bleibt jedoch unberührt.

8.4  
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungsnachweises, z.B. entsprechend Muster 3 - Leistungsnachweis Systemvertrag - voraus, dem der Auftraggeber nach Vorlage nicht widersprochen hat. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung.

8.5  
Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet.

8.6  
Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, die nicht im Pauschalfestpreis Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.  enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme des Gesamtsystems, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen.

8.7  
Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der zum Zeit-punkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.



18.04.2024

Ausgezeichnet


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