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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

2.3.2  Erstellung und Überlassung von Individualsoftware*
Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbart, erstellt der Auftragnehmer diese Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in Nummer 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages und stellt sie zur Verfügung.

2.3.2.1  Rechteumfang Individualsoftware*
Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung
  • das nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter FormDas Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*. , insbesondere deren Objekt- und Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcode-teile der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom Auftragnehmer entwickelt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. , sondern nur im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages auf diesen Umstand hinweist und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.  und den nur im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  überlassenen Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  eine ausführbare Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.  überlassenen Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  hat der Auftraggeber alle für die Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbarten Rechte, jedoch kein Be-arbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

2.3.2.2  Rückvergütung
Ist in Nummer 4.5.5 des EVB-IT Systemvertrages eine Rückvergütung an den Auftraggeber für die Einräumung von Rechten an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  oder von Teilen der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  an Dritte vereinbart, gilt folgende Berichtspflicht- und Buchüberprüfungsvereinbarung:
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber binnen eines Monats nach dessen Aufforderung in Textform eine aktuelle Übersicht über erfolgte bzw. vereinbarte Nutzungsrechtseinräu-mungen zu übermitteln (Abrechnung). Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zu maximal zwei Abrechnungen pro Vertragsjahr verpflichtet.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem vom Auftraggeber beauftragten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einmal im Jahr zur Überprüfung der Abrechnungen zu den Bürozeiten des Auftragnehmers Einsicht in die für die Rückvergütung relevanten Unterlagen zu gewäh-ren. Der Auftraggeber wird seinen Wunsch mit einer Frist von mindestens fünf Tagen in Textform ankündigen.


2.3.2.3  Rechte an Werkzeugen*
Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  für die Erstellung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, räumt er dem Auftraggeber Recht ein, das Werkzeug Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.  im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  einzusetzen und hierfür das Werkzeug Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.

2.3.2.4  Rechte an Erfindungen
Soweit im EVB-IT Systemvertrag ausschließliche Nutzungsrechte für Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  vereinbart sind, gilt für die Rechte an Erfindungen im Zusammenhang mit oder in Gestalt der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*. , die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, sowie für sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Individualsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing*.  folgende Regelung:
  • Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber solche Erfindungen unverzüglich melden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von 2 Monaten, beginnend mit dem Eingang der Meldung bei ihm, zu erklären, ob er die gemeldete Erfindung zum Patent bzw. Gebrauchsmuster anmelden will.
  • Wünscht der Auftraggeber eine solche Anmeldung, wird der Auftragnehmer unverzüglich alle zur Inanspruchnahme erforderlichen Schritte durchführen. Der Auftragnehmer wird die aus diesen Erfindungen zustehenden Rechte unverzüglich an den Auftraggeber abtreten. Der Auftraggeber trägt die mit der Inanspruchnahme der Erfindungen ggf. verbundenen notwendigen Kosten. Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems kann der Auftraggeber eine gesonderte Vergütung jedoch nicht verlangen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die mit dem Erfinder gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz zu treffenden Vereinbarungen unmittelbar durch ihn getroffen und die ggf. zu leistenden Arbeitnehmererfindervergütungen unmittelbar durch ihn gezahlt. Sollte eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Erfinder und dem Auftraggeber nicht zustande kommen, wird der Auftragnehmer mit dem Erfinder entsprechende Vereinbarungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber abschließen; etwaige vom Auftragnehmer gezahlte Arbeitnehmererfindervergütungen werden diesem durch den Auftraggeber erstattet.
  • Nimmt der Auftraggeber die Erfindung nicht in Anspruch, kann der Auftragnehmer darüber verfügen, wobei er auf seine Kosten sicherzustellen hat, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte weder durch ihn, noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Erwerber der Erfindung beeinträchtigt werden kann.




18.04.2024

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