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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

19  Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungs– und Mängelhaftungssicherheit


19.1  
Sind im Vertrag Sicherheiten vereinbart, gilt folgendes:

19.1.1  
Ist der Auftraggeber mit Abschluss des EVB-IT Systemvertrages zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer spätestens bei Vertragsschluss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung. Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat.

19.1.2  
Ist eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den im EVB-IT Systemvertrag als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vertragserfüllungssicherheit beträgt 10% des Erstellungspreises Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II. , sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpassung verlangen, wenn sich der Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  gegenüber dem Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10% und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß erstellt hat, die etwa vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet ist und bis dahin erhobene Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung von Überzahlungen befriedigt sind. Soweit Teilabnahmen durchgeführt wurden, erfolgt eine teilweise Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit.

19.1.3  
Ist eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5% des Auftragswertes Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests). , soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die bei Gesamtabnahme zu stellende Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Mängelansprü-che an den Auftragnehmer zurückzugeben.

19.1.4  
Ist eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemvertrages den als Sicherheit vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheit beträgt hinsichtlich der Vertragserfüllung 10% und hinsichtlich der Mängelhaftung 5% des Erstellungspreises Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  , soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann eine Anpas-sung verlangen, wenn sich der Auftragswert Summe aus Erstellungspreis* und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder –verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).  gegenüber dem Erstellungspreis Angebotspreis* für die Erstellung des Gesamtsystems z.B. bei Verwendung der Vergütungszusammenfassung nach Muster 1 gemäß deren Abschnitt II.  erhöht. Eine Anpassung ist erstmalig bei einer Erhöhung um 10% und im Übrigen in angemessenen Schritten möglich. Die Sicherheit dient als Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Auf-traggebers aus der Erstellung des Gesamtsystems bis zur Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafe und ungerechtfertigter Bereicherung. Ist eine Teilabnahme oder die Gesamtabnahme erfolgt, dient die Sicherheit auch der Absiche-rung sämtlicher Mängelansprüche aus der Erstellung des Gesamtsystems. Die Sicherheit ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Gesamtsystems und nach Erfüllung der bis dahin erhobenen Ansprüche auch auf Erstattung von Überzahlungen und Schadensersatz an den Auftragnehmer zurückzugeben.





18.04.2024

Ausgezeichnet


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