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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

15.3  
Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Systemvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche Systemkomponente Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten* bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten* das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten* können sowohl Teile der beim Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Systemumgebung* sein als auch später hinzukommende neue Komponenten, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt.  er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das nach dem EVB-IT Systemvertrag vereinbarte System fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als "Füllauftrag" im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.

20.04.2024

Ausgezeichnet


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