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EVB-IT System

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemvertrags, die sogenannten EVB-IT System im Volltext. Zu jeder Klausel werden Sie hier künftig Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis finden.

12  Abnahme


12.1  
Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.

12.2  
Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  zur Verfügung steht. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Abweichend davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  auch ohne vorherige Schulung erklären, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.

12.3  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit).

12.4  
Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung des Gesamtsystems, bestehend aus Hardware, Software*, Kommunikationssystemen und -diensten und der für den Betrieb des Gesamtsystems erforderlichen Versorgungseinrichtungen.  beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktionsprüfung wird das Gesamtsystem oder die teil abzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung im angemessenen Umfang unterstützen.

12.5  
Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.

12.6  
Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  des Gesamtsystems oder der teil abzunehmenden Leistungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Der dafür vereinbarte Zeitrahmen gemäß Ziffer 12.3 beginnt erneut.

12.7  
Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.

12.8  
Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist, und diese sämtlich unwesentlich im Sinne von § 640 Absatz 1 BGB sind. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffer 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.

12.9  
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklärung der Betriebsbereitschaft Das Gesamtsystem ist vertragsgemäß erstellt.  für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung wird in der Gesamtabnahme durch eine gesonderte Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken des Gesamtsystems festgestellt. Die Erklärung einer Teilabnahme stellt lediglich fest, dass die Teilleistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem Umfang, wie sie dort abgenommen wurde, im Wesentlichen vertragsgemäß war. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich jedoch ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart und mangelfrei erstellt wurde. Hierfür ist der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Übrigen gelten die Regelungen aus diesem Vertrag zur Abnahme des Gesamtsystems entsprechend.

12.10  
Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin Termin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem bereits zum Termin der Erklärung der Betriebsbereitschaft* vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.  kein abnahmefähiges Gesamtsystem übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Ziffer 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

12.11  
Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Auftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. § 641 a BGB bleibt unberührt.



29.03.2024

Ausgezeichnet


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