Wir beraten Sie zu allen Fragen des Software-Urheberrechts - insbesondere bei der gemeinschaftlichen Entwicklung und dem Vertrieb von Software, bei Forschungskooperationen und zu Open-Source-Lizenzen. Wir entwickeln für Sie die passenden Lizenzmodelle und sichern diese vertraglich ab.
Das LG Bochum hat bei einer Verletzung von Lizenzbedingungen der LGPL urheberrechtliche Schadensersatz- und Auskunftsansprüche bejaht. Das Urteil verdeutlicht erneut, daß gerade beim kommerziellen Einsatz von Open-Source-Komponenten die Lizenzbedingungen und daraus folgenden Rahmenbedingungen genau beachtet werden müssen. Auch wenn die rechtmäßige Nutzung von Open-Source-Software kostenlos möglich ist, bestehen bei Verletzung der Lizenzbedingungen ggf. Schadensersatzansprüche (LG Bochum, Urteil vom 20.1.2011, Az.: I-8 O 293/09).
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Bei der Beschaffung von IT-Infrastruktur stellt sich die Frage:Kaufen ? Mieten ? Leasen?
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Nach Ansicht des BGH ist es urheberrechtlich und AGB-rechtlich zulässig, die Nutzung einer auf DVD vertriebenen Software von der Registrierung eines Online-Accounts abhängig zu machen und die Übertragung dieses Online-Accounts vertraglich zu untersagen. Diese Praxis verstößt nicht gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (BGH, Urt. v. 11. Februar 2010, Az.: I ZR 178/08).
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Die teilweise Überlassung von Nutzungsrechten einer Software ("Aufspaltung" einer Lizenz) kann vertraglich wirksam verboten werden (sogenanntes Aufspaltungsverbot). Es kann zudem für jede Weitergabe der Software ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden, der auch die einheitliche Weitergabe der Software umfasst. Ein solches Verbot bedeutet keine Abweichung vom Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Es ist auch keine überraschende Klausel, verstößt nicht als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 BGB und ist damit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam (LG Mannheim, Urteil vom 22.10.2009, Aktenzeichen 2 O 37/09).
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Der Normalfall der Beteiligung an einem Microsoft Volumenvertrag durch konzernverbundene Unternehmen oder berechtigte Einrichtungen ist der sog. Beitritt. Zuweilen vereinbart Microsoft jedoch auch sog. Zutrittsmöglichkeiten.
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Der Beitritt ist die Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Softwarehändler und dem Kunden (z.B. der Behörde oder dem Unternehmen) mit dem Ziel, an einem Volumenlizenzvertrag (z.B. Select License) zwischen dem Softwarehändler bzw. Microsoft auf der einen und einem verbundenen Unternehmen des Kunden (i.d.R. der Konzernmutter oder dem zentralen IT-Dienstleister im Konzern) auf der anderen Seite teilzunehmen um Lizenzen und / oder Software Assurance unter diesem Vertrag zu beziehen.
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Microsoft bietet als einer der weltgrößten Hersteller von Standardsoftware naturgemäß diverse Lizenzmodelle an. Dabei differenziert Microsoft sowohl nach der Größe der Kunden als auch nach bestimmten Kundengruppen.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog