Die neuen EVB-IT Systemlieferung regeln den Einkauf von Hardware und Standardsoftware einschließlich deren Integration und Anpassung. Wir geben einen Überblick über die vertraglichen Regelungen und zahlreiche Benutzerhinweise und Kommentare für die Praxis.
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Das Formular zum Leistungsnachweis ist als Muster 2 Teil der EVB-IT Systemlieferung.
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Die Verwendung des Systemlieferungsvertrages für den Kauf mehrerer nicht interagierender Systeme oder Einzelkomponenten führt entgegen einer verbreiteten Auffassung unter Beschaffern und auch unter Auftragnehmern nicht dazu, dass diese rechtlich als ein zusammengehöriges System angesehen werden. Praktisch bedeutet das, dass der Mangel in einem System oder einer Komponente trotz der einheitlichen Vereinbarung nicht zur Rückgabe aller gekauften Systeme bzw. Komponenten berechtigt.
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Leistungen werden häufig zu spät erbracht. Hierfür gibt es die Regelungen zum Auftragnehmerverzug. Der Systemlieferungsvertrag kennt zwei Termine: den Teillieferung- oder den Systemlieferungstermin. Diese ergeben sich aus dem Leistungsplan gemäß Nummer 9 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Überschreitet der Auftragnehmer diese Termine schuldhaft, gerät er in Verzug.
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Erstmals mit dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag wurde ein Muster einer Nutzungsrechtsmatrix bereitgestellt. Die Verwendung der Nutzungsrechtsmatrix soll es erleichtern, auf die Softwarelieferanten einzugehen, denen es häufig nicht möglich ist, dem Auftraggeber alle in den EVB-IT AGB Systemlieferung genannten Rechte ohne Einschränkungen einzuräumen, weil ihnen die Softwarehersteller ihrerseits diese Rechte nicht einräumen.
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Dem Auftraggeber können unter Umständen Mitwirkungsleistungen aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages obliegen. Der Auftraggeber muss genau wissen, ob er in der Lage ist, diese Mitwirkungsleistungen zu erbringen, da sie unterschiedliche Einwirkungen auf den Vertrag haben.
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Der Auftragnehmer ist gem. Ziffer 11.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB zur Demonstration der Betriebsbereitschaft im Rahmen der Systemlieferung verpflichtet. Der Auftraggeber kann sich die Demonstration ganz bestimmter Funktionalitäten auswählen.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog