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Vorsicht mit der „Link-teilen“-Funktion bei Facebook!

10.01.2013 | Urheberrecht | Fotorecht | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Urheberrechtliche Unklarheiten in Bezug auf Facebook gehen in eine weitere Runde. Nun wurde die erste Abmahnung über ein geteiltes Foto bei Facebook ausgesprochen. Das Außergewöhnliche hierbei war allerdings, dass die Weitergabe über die "Link-teilen"-Funktion erfolgte.

 

1. Was bedeutet die "Link-teilen"-Funktion?

Wer einen Link bei Facebook teilen möchte, dem wird vorgeschlagen eine Vorschau diesem Link anzuheften. Dieses Vorschaubild wird von Facebook generiert und führt durch Anklicken zum eigegebenen Link. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Gestaltung der Vorschau. Klickt dieser auf "Posten", wird der Link und das Bild veröffentlicht.

 

2. Sachverhalt

Von einem Rechteinhaber ist eine Abmahnung gegenüber einem Facebook-Nutzer ausgesprochen worden, da ein von ihm erstelltes Bild im Wege der "Link-teilen"-Funktion veröffentlicht wurde. Er verlangt Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu einer gerichtlichen Entscheidung ist es derzeit noch nicht gekommen.

 

3. Rechtliche Einschätzung

Ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, ist fraglich. In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH zur Bildersuche ("Vorschaubiler II", Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: I ZR140/10) könnte die "Link-teilen"-Funktion als zulässig betrachtet werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob hier wirklich eine vergleichbare Bildnutzung vorliegt. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass entscheidend ist, ob der Websitenbetreiber, auf dessen Seite das Foto abgebildet ist, nur dann ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erteilt, wenn die (fremde) Nutzung bekannt und gängig ist. Bei der Google Bildersuche hat der BGH dies bestätigt, ob dies nun auch auf die "Link-teilen"-Funktion anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

 

Allerdings hat der BGH in seinem Urteil darauf abgestellt, dass der Websitebetreiber nur dann ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erteilt, wenn die (fremde) Nutzung bekannt und gängig ist . Dies wurde zwar im Fall der Google Bildersuche angenommen, ob dies allerdings auch auf die "Link-teilen"-Funktion zutrifft, ist fraglich.

 

4. Einschätzung

Der Vergleich zu der Thumbnail-Entscheidung ist nicht weit hergeholt, eine Sicherheit gibt er aber bei Weitem nicht. Wir empfehlen daher, auf die Bildvorschau vorerst zu verzichten.

 

Quelle: www.ratgeberrecht.eu (mit weiteren Ausführungen)

23.04.2024

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