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Verkauf von Hardware

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller

Der Kauf von Hardware - als einer Systemkomponente - mit Hilfe des EVB-IT Systemlieferungsvertrages weist nur wenige Besonderheiten auf.


Aufstellung und Inbetriebnahme


Aufgrund der  Gesamtverantwortung des Auftragnehmers ist dieser neben der Lieferung der Hardware und der Übertragung des Eigentums verpflichtet, dem Auftraggeber auch die Hardware aufzustellen und in Betrieb zu nehmen.

 

Eigentumsverschaffung zum Lieferzeitpunkt


Zudem wurde der Zeitpunkt der Eigentumsverschaffung vom Abnahmezeitpunkt, wie es gesetzlich geregelt ist, auf den Lieferzeitpunkt vorverlegt. Dies begründet sich dadurch, dass in der Regel mit Lieferung Abschlagszahlungen im Gegenwert der Hardware fällig werden und dementsprechend der Auftraggeber auch Eigentümer dieser faktisch bereits bezahlten Hardware sein soll.


Beschreibung der Hardware im Vertrag


In Nummer 4.1 Spalte 2 des Vertrages ist die Hardware möglichst präzise zu beschreiben. Alternativ ist hier auf eine entsprechende Beschreibung in der Leistungsbeschreibung zu verweisen.

 

In Spalte 5 und 6 der Nummer 4.1 des Vertrages müssen keine Preise eingetragen werden, wenn ein Pauschalfestpreis vereinbart wird. In diesem Fall genügt ein Eintrag in der Summenzeile am Ende der Tabelle.  Auch dieser ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle in Nummer 1.2 des Vertrages auf einen Ausweis der Pauschalfestpreisanteile verzichtet hat.















29.03.2024

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