Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

Rechtliche Einordnung von Systemvertrag und Systemlieferungsvertrag

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller

Sowohl der EVB-IT Systemlieferungsvertrag als auch der  EVB-IT Systemvertrag

sind sogenannte gemischttypologische Verträge. Der Schwerpunkt des Systemlieferungsvertrags liegt jedoch im Kaufrecht, der Schwerpunkt des Systemvertrages im Werkvertragsrecht.

Gemischttypologischer Vertrag


Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag bietet die Möglichkeit, neben kaufvertraglichen Regelungen auch dienst- bzw. werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers zu regeln. Er ist damit ein gemischttypologischer Vertrag.


Die Standard EVB-IT (EVB-IT Verträge, die bis 2004 veröffentlicht wurden, d. h. EVB-IT Kauf, Überlassung Typ A und B, Dienstleistung, Instandhaltung und Pflege S) sind im Wesentlichen jeweils nur einem schuldrechtlichen Vertragstyp zuzuordnen. Es handelt sich um reine Kaufverträge (EVB-IT Kauf, EVB-IT Überlassung Typ A) bzw. um einen Mietvertrag (EVB-IT Überlassung Typ B). Einzig die EVB-IT Instandhaltung und die EVB-IT Pflege S regeln bereits Dienst- und Werkleistungen in einem Vertrag.


Rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der Leistungen


Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und noch mehr im EVB-IT Systemvertrag können aber neben kaufvertraglichen Regelungen auch Regelungen zu dienst- bzw. werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers geregelt werden. Da das Ziel des Vertrages aber die Lieferung und Implementierung eines IT-Systems ist, geht die Rechtsprechung in diesen Fällen von einem Einheitlich­keitswillen der Parteien aus. Die vertragstypologische Einordnung des Gesamtvertrages richtet sich dann nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen.


EVB-IT Systemvertrag = Werkvertragsrecht


Beim EVB-IT Systemvertrag bilden die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Gesamt­systems den Schwerpunkt der Leistungen. Der Vertrag unterliegt damit einheitlich dem Werkvertragsrecht.


EVB-IT Systemlieferungsvertrag = Kaufrecht

 

Im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag, stellt die Lieferung von Standardkomponenten den Schwerpunkt des EVB-IT Systemlieferungsvertrages dar und nicht die Anpassungs- oder Installationsleistungen. Diese ändern somit den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht.


Werden die Anpassungsleistungen mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Unter "Montage" kann auch die Implementierung einer Software verstanden werden. Durch eine fehlerhafte Montage im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB ist die Kaufsache insgesamt mangelhaft. Im Falle einer fehlerhaften Installation hat der Auftraggeber daher alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungs­ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

 

Gemeinsamkeiten zwischen Systemvertrag und Systemlieferungsvertrag

 

Trotz der unterschiedlichen Vertragstypen ähneln sich der EVB-IT Systemvertrag und der EVB-IT Systemlieferungsvertrag in vielen Punkten. So ist das gemeinsame Ziel beider Verträge, ein IT-System vom Auftragnehmer zu erhalten, das sich aus mehreren Komponenten und Anpassungsleistungen zusammensetzt. Der Auftragnehmer übernimmt in beiden Vertragstypen als Generalunternehmer die Verantwortung dafür, dass das System bei der "Abnahme" oder bei der "Lieferung" die gewünschten Funktionalitäten aufweist.

 

Gesamtsystem / System

Trotz dieses gemeinsamen Anliegens wird das zu erstellende bzw. zu liefernde IT-System in beiden Verträgen unterschiedlich bezeichnet, d. h im EVB-IT Systemvertrag als "Gesamtsystem" und im EVB-IT Systemlieferungsvertrag lediglich als "System".

 

Diese divergierenden Begriffe sind bewusst gewählt worden, um den Unterschied zwischen den beiden vereinbarten IT-Systemen deutlich zu machen.

 

Dieser Unterschied erklärt sich wie folgt:

 

Das Gesamtsystem im Sinne des EVB-IT Systemvertrages beinhaltet auch die Beistellungen des Auftraggebers, während diese beim System im Sinne des EVB-IT Systemlieferungsvertrages, zwar angebunden werden müssen, aber selbst nicht zum System gehören.

 

So werden die Beistellungen in den EVB-IT System, den AGB des EVB-IT Systemvertrages wie folgt definiert:

 

Beizustellende Systemkomponenten:

"Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustel­lenden Systemkomponenten das Gesamtsystem. Die beizu­stellen­den Systemkomponenten..."

 

Im Gegensatz hierzu regeln die EVB-IT Systemlieferung in Ziffer 1.1 der AGB:

 

"1.1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung eines Systems auf der Grundlage eines Kaufvertrages und, soweit vereinbart, Schulung und Systemservice. Das System ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 2.1 und 4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Lieferung des Systems können insbesondere umfassen:

  • Verkauf von Hardware,
  • dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (Verkauf),
  • Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems,
  • Dokumentation.

Diese Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Die Beistellungen selbst sind nicht Teil des Systems, sind aber in das System einzubinden."

 


29.03.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck