
EVB-IT Systemlieferung
Rechtliche Einordnung von Systemvertrag und Systemlieferungsvertrag
8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller
Sowohl der EVB-IT Systemlieferungsvertrag als auch der EVB-IT Systemvertrag
sind sogenannte gemischttypologische Verträge. Der Schwerpunkt des Systemlieferungsvertrags liegt jedoch im Kaufrecht, der Schwerpunkt des Systemvertrages im Werkvertragsrecht.Gemischttypologischer Vertrag
Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag bietet die Möglichkeit, neben kaufvertraglichen Regelungen auch dienst- bzw. werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers zu regeln. Er ist damit ein gemischttypologischer Vertrag.
Die Standard EVB-IT (EVB-IT Verträge, die bis 2004 veröffentlicht wurden, d. h. EVB-IT Kauf, Überlassung Typ A und B, Dienstleistung, Instandhaltung und Pflege S) sind im Wesentlichen jeweils nur einem schuldrechtlichen Vertragstyp zuzuordnen. Es handelt sich um reine Kaufverträge (EVB-IT Kauf, EVB-IT Überlassung Typ A) bzw. um einen Mietvertrag (EVB-IT Überlassung Typ B). Einzig die EVB-IT Instandhaltung und die EVB-IT Pflege S regeln bereits Dienst- und Werkleistungen in einem Vertrag.
Rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der Leistungen
Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und noch mehr im EVB-IT Systemvertrag können aber neben kaufvertraglichen Regelungen auch Regelungen zu dienst- bzw. werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers geregelt werden. Da das Ziel des Vertrages aber die Lieferung und Implementierung eines IT-Systems ist, geht die Rechtsprechung in diesen Fällen von einem Einheitlichkeitswillen der Parteien aus. Die vertragstypologische Einordnung des Gesamtvertrages richtet sich dann nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen.
EVB-IT Systemvertrag = Werkvertragsrecht
Beim EVB-IT Systemvertrag bilden die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems den Schwerpunkt der Leistungen. Der Vertrag unterliegt damit einheitlich dem Werkvertragsrecht.
EVB-IT Systemlieferungsvertrag = Kaufrecht
Im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag, stellt die Lieferung von Standardkomponenten den Schwerpunkt des EVB-IT Systemlieferungsvertrages dar und nicht die Anpassungs- oder Installationsleistungen. Diese ändern somit den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht.
Werden die Anpassungsleistungen mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Unter "Montage" kann auch die Implementierung einer Software verstanden werden. Durch eine fehlerhafte Montage im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB ist die Kaufsache insgesamt mangelhaft. Im Falle einer fehlerhaften Installation hat der Auftraggeber daher alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
Gemeinsamkeiten zwischen Systemvertrag und Systemlieferungsvertrag
Trotz der unterschiedlichen Vertragstypen ähneln sich der EVB-IT Systemvertrag und der EVB-IT Systemlieferungsvertrag in vielen Punkten. So ist das gemeinsame Ziel beider Verträge, ein IT-System vom Auftragnehmer zu erhalten, das sich aus mehreren Komponenten und Anpassungsleistungen zusammensetzt. Der Auftragnehmer übernimmt in beiden Vertragstypen als Generalunternehmer die Verantwortung dafür, dass das System bei der "Abnahme" oder bei der "Lieferung" die gewünschten Funktionalitäten aufweist.
Gesamtsystem / System
Trotz dieses gemeinsamen Anliegens wird das zu erstellende bzw. zu liefernde IT-System in beiden Verträgen unterschiedlich bezeichnet, d. h im EVB-IT Systemvertrag als "Gesamtsystem" und im EVB-IT Systemlieferungsvertrag lediglich als "System".
Diese divergierenden Begriffe sind bewusst gewählt worden, um den Unterschied zwischen den beiden vereinbarten IT-Systemen deutlich zu machen.
Dieser Unterschied erklärt sich wie folgt:
Das Gesamtsystem im Sinne des EVB-IT Systemvertrages beinhaltet auch die Beistellungen des Auftraggebers, während diese beim System im Sinne des EVB-IT Systemlieferungsvertrages, zwar angebunden werden müssen, aber selbst nicht zum System gehören.
So werden die Beistellungen in den EVB-IT System, den AGB des EVB-IT Systemvertrages wie folgt definiert:
Beizustellende Systemkomponenten:
"Die vom Auftraggeber beizustellenden Systemkomponenten bilden mit den vom Auftragnehmer zu liefernden und/oder herzustellenden Systemkomponenten das Gesamtsystem. Die beizustellenden Systemkomponenten..."
Im Gegensatz hierzu regeln die EVB-IT Systemlieferung in Ziffer 1.1 der AGB:
"1.1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung eines Systems auf der Grundlage eines Kaufvertrages und, soweit vereinbart, Schulung und Systemservice. Das System ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 2.1 und 4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Lieferung des Systems können insbesondere umfassen:
- Verkauf von Hardware,
- dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (Verkauf),
- Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems,
- Dokumentation.
Diese Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Die Beistellungen selbst sind nicht Teil des Systems, sind aber in das System einzubinden."