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Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung)

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Das System muss vom Auftragnehmer frei von Sach- und Rechtsmängeln geliefert werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (früher auch Gewährleistungsfrist genannt) beträgt gemäß  Ziffer 13.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB 24 Monate wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit der jeweiligen Lieferung, d. h. bei Teillieferung bezüglich der teilabgelieferten Systemkomponenten auch bereits mit dieser.


Zu Nummer 15.1. des Vertrages: Verjährungsfrist für Mängel des Systems


Sollen andere als in Ziffer 13 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB vorgegebene Verjährungsfristen (Gewährleistungsfristen) für Mängel vereinbart werden, ist das erste Ankreuzfeld in Nummer 15.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages zu wählen.

 

Im zweiten Ankreuzfeld kann eine abweichende Frist für das Recht zum Rücktritt bei Mängeln der Standardsoftware getroffen werden, welche gemäß Ziffer 13.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB 12 Monate beträgt.

 

Im dritten Ankreuzfeld kann eine abweichende Frist für das Recht zum Rücktritt bei Mängeln der Standardsoftware getroffen werden, die gemäß Ziffer 13.2 der AGB 12 Monate beträgt.


 

Hinweis: Es ist ein preisbildender Faktor, wenn längere als in den AGB angegebene Verjährungsfristen vereinbart werden.




Zu Nummer 15.2. des Vertrages: Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen


Dass die Verjährungsfrist bei Teillieferungen bereits mit den teilabgelieferten Systemkomponenten beginnt, kann Probleme bereiten, wenn Mängel des Systems auf Mängel in teilgelieferten Systemkomponenten zurückzuführen sind und die Verjährungsfrist für diese Systemkomponenten bereits abgelaufen ist. Die AGB haben dieses Problem dadurch gelöst, dass die Verjährung von Ansprüchen für Mängel an teilgelieferten Leistungen zwar bereits mit der Teillieferung beginnt, jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Systems endet. Zur Erhaltung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit ist diese Verjährungsverlängerung für die Teillieferungen jedoch auf 36 Monate begrenzt.


Im Vertrag kann unter Nummer 15.2 im Ankreuzfeld eine abweichende Individualvereinbarung getroffen werden. Dies könnte zum Beispiel eine Vereinbarung sein, dass die Verjährungsfrist für Mängel an teilgelieferten Leistungen unabhängig der Dauer erst mit der Verjährungsfrist für die Systemlieferung enden lässt, also auch dann, wenn seit der Teillieferung mehr als 36 Monate vergangen sind.




Zu Nummer 15.3. des Vertrages: Störungsmeldungen


Gemäß Ziffer 10.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB hat der Auftraggeber für seine Störungsmeldungen i. d. R. das Störungsmeldeformular gemäß Muster 1 zu verwenden. Abweichend davon kann eine andere Form der Mängelanzeige vereinbart werden, z. B. die Eingabe in ein Ticketsystem. Davon unabhängig sollte die Meldung alle relevanten Umstände hinsichtlich des Mangels enthalten. Hierzu gehören beispielsweise die Zeit des Auftretens, die Art der Störung, die Angabe der Mängelklasse und Angaben zur betroffenen Hardware/Software.


Bei der Adresse für Mängelmeldungen ist die Adresse anzugeben, an die die Mängelmeldung zu übermitteln ist. Beim Ankreuzen mehrerer Alternativen darf die Mängelmeldung aber nur an die dort angegebenen Adressen übermittelt werden.



Zu Nummer 15.4. des Vertrages: Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Servicezeiten, Hotline, Teleservice


Besondere Vereinbarungen zu Service und Servicezeiten sind insbesondere dann empfehlenswert, wenn der rechtzeitige Beginn der Störungs- oder Mängelbeseitigung eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten oder Aufgabenbereichen ist.

 

Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Mängelanzeige während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich innerhalb dieser Zeiten. Im Vertrag können feste Reaktions- und Wiederherstellungszeiten in Nummer 15.4.1 vereinbart werden. In diesem Fall kommt der Auftragnehmer bei Überschreitung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Gegensatz zur Regelung beim Systemservice (vgl. Ziffer 4.1.2 der AGB) ist für Servicezeiten in Ziffer 13 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB keine Auffangregelung vereinbart.


Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten deshalb bei Vereinbarung von Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten immer auch Servicezeiten festgelegt werden, da ansonsten ggf. "rund um die Uhr" mit der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gerechnet werden muss. Zusätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang auch die vergaberechtliche Frage der Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit der Angebote in diesem Punkt.


Wenn keine Wiederherstellungszeiten und/oder keine Reaktionszeiten vereinbart sind, ist der Mangel unverzüglich zu beseitigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (aus § 271 BGB) und bedarf deshalb keiner gesonderten Regelung in Ziffer 13 der AGB.


Es wird empfohlen, Reaktionszeiten zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Wiederherstellungszeiten hingegen erfordert Augenmaß. Hardware kann ausgetauscht werden, daher ist der Auftragnehmer in der Regel in der Lage, bei der Beseitigung von Hardwarestörungen Wiederherstellungszeiten anzubieten und zu kalkulieren.


 

Bei Software ist dies nur dann möglich, wenn ein neuer Programmstand verfügbar ist, der den Mangel behebt. Darüber hinaus ist bei Software in der Regel nur der Hersteller, nicht aber der Händler in der Lage, Störungen durch Softwareänderungen zu beseitigen. Der Händler als Auftragnehmer kann daher Wiederherstellungszeiten in der Regel nur zusagen, wenn eine entsprechende Zusage des Herstellers vorliegt. Auch der Hersteller kann kaum seriös Wiederherstellungszeiten zusagen, denn aufgrund der Komplexität von Software ist auch er vorab nicht in der Lage einzuschätzen, wie lange im Einzelfall eine Mangelbeseitigung dauern wird. Statt feste Vorgaben für Wiederherstellungszeiten zu machen, sollte daher erwogen werden, diese vom Auftragnehmer anbieten zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn noch ungewiss ist, welche Software angeboten wird.


Wird eine kurze Wiederherstellungszeit vereinbart, erübrigt sich die Vereinbarung von Reaktionszeiten. Bei Vereinbarung von längeren Wiederherstellungszeiten ist zu erwägen, ob zusätzlich Reaktionszeiten vereinbart werden, um möglichst frühzeitige Aktivitäten zur Störungsbeseitigung sicherzustellen.





Auftraggeber ist Kaufmann; Vereinbarung zur kaufmännischen Rügepflicht

Öffentliche Auftraggeber sind normalerweise keine Kaufleute im Sinne von § 1 HGB. Handelt allerdings eine juristische Person des Privatrechts mit Gewinnerzielungsabsicht und nimmt sie eine öffentliche Funktion war, muss sie oberhalb der Schwellenwerte nach den Grundsätzen des Vergaberechts öffentlich ausschreiben. Diese juristischen Personen sind in der Regel Kaufleute. Auch der Auftragnehmer ist regelmäßig Kaufmann, § 377 HGB ist daher anwendbar.
Deshalb gilt gemäß § 377 HGB, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkaufer zu untersuchen hat, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich die Mängel anzuzeigen hat. Geschieht dies nicht, verliert der Käufer seine Mängelansprüche gemäß § 377 Abs. 2 HGB, außer, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.

Diese Regel kann in den AGB nicht wirksam außer Kraft gesetzt werden. Der Auftraggeber kann aber im Vertrag individualvertraglich und damit wirksam vereinbaren, dass § 377 HGB nicht gelten soll.


25.04.2024

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