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Quellcodehinterlegung

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Quellcodehinterlegung spielt als Investitionsschutz besonders bei Individualsoftware eine große Rolle. Fällt ein Anbieter aufgrund von Insolvenz, einer Betriebsschließung oder wegen einer Übernahme weg, kann die Weiterentwicklung oder die Pflege von Software nicht mehr oder nur unter erschwerten Umständen möglich sein.


In Nummer 18.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kann die Hinterlegung des Quellcodes von Software vereinbart werden. Die Nutzungsrechte für den Fall der Herausgabe des Quellcodes an den Auftraggeber ergeben sich aus Ziffer 16.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB. Der Auftraggeber darf in diesem Fall den Quellcode zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit bearbeiten und mit Hilfe der bearbeiteten Fassung neue ausführbare Programmstände erzeugen.




Hinterlegung nur in Ausnahmefällen sinnvoll


In der Regel sind Standardsoftwareanbieter nicht zur Überlassung des Quellcodes ihrer Software bereit, da dieser ein wesentlicher Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis darstellt. Die Forderung einer Hinterlegung als Ausschlusskriterium ist daher problematisch und sollte nur dann erfolgen, wenn ein essentielles Interesse daran besteht, auf den Quellcode zugreifen zu können. Zudem bietet eine Hinterlegung gerade bei Standardsoftware, die in der Regel sehr umfangreich und komplex ist, häufig nur eine trügerische Sicherheit, denn die Bearbeitung eines solchen Quellcodes bedarf eines erheblichen Einarbeitungsaufwandes.


Verfahren


Sofern eine Hinterlegung vereinbart wird, erfolgt diese entweder aufgrund einer speziellen Hinterlegungsvereinbarung (Escrow-Vereinbarung) oder durch den Beitritt des Auftraggebers zu einer Sammelhinterlegungsvereinbarung. Letztere wird zwischen dem Auftragnehmer und einer Hinterlegungsstelle (Escrow Agent) abgeschlossen.


Wenn große Standardsoftwarehersteller überhaupt zur Hinterlegung bereit sind, dann meistens nur in Form von Sammelhinterlegungsvereinbarungen, um die praktische Abwicklung zu erleichtern.


Bei den üblichen Sammelhinterlegungsvereinbarungen bestehen in der Regel erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit im Insolvenzfall. Auch sind diese Vereinbarungen häufig zum Nachteil des Auftraggebers so formuliert, dass der Auftragnehmer die Hinterlegung einseitig beenden kann.


Für individuelle oder angepasste Systemkomponenten sind solche Sammelhinterlegungen nicht geeignet. Für Individualsoftware ist der individuellen Hinterlegungsvereinbarung der Vorzug zu geben.


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Carsten Gerlach

Rechtsanwalt
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