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OLG Köln: Die Panoramafreiheit findet ihre Grenze im Fall nachträglicher Bildbearbeitung der Dateien

13.02.2013 | Urheberrecht | Fotorecht | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 09.03.3012, Az.: 6 U 193/11, entschieden, dass die nach § 59 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke an öffentlichen Plätzen durch Fotografien auch ohne Einwilligung des Urhebers in der nachträglichen Bildbearbeitung am Computer ihre Grenze findet.

 

Der Fall:

Der Hersteller von Bildtafeln vertreibt mitunter die Aufnahme einer Außeninstallation in Form eines Schriftzuges eines Künstlers auf einem Gebäude (?Liebe deine Stadt?). Die Fotografien wurden vor Veröffentlichung digital bearbeitet und Änderungen einzelner Farbeinstellungen vorgenommen.

 

Das OLG Köln bejaht eine Urheberrechtsverletzung und verneint eine zulässige Nutzung gem. § 59 UrhG.

 

Dies begründet das Gericht wie folgt:

Grundsätzlich spricht das OLG die Möglichkeit der Nutzung des gegenständlichen Werkes zu, da sich ein bleibendes, geschütztes Werk an einem öffentlichen Platz befindet, welches abgelichtet werden darf. Die Nutzung des dann entstehenden Fotos darf sogar gewerblich genutzt werden.

 

Die Urheberrechtsverletzung sieht das OLG Köln jedoch in der Werkveränderung. Die Panoramafreiheit erlaube es nicht, dass das fotografierte Werk beliebig verändert werden dürfe. Dies ergebe sich schon aus § 62 UrhG. Die Panoramafreiheit beschränke sich demnach auf eine naturgetreue Wiedergabe des Werkes. Der Fotograf dürfe sich ausschließlich herkömmlicher fotografischer Gestaltungsmittel bedienen. Dazu gehören die Wahl des Bildschnittes, Helligkeits-, Farb- und Kontrastveränderungen, Brennweite oder Belichtungszeit. Nachträgliche Veränderungen wie der Einsatz von Farbfiltern, Retuschen oder weitere Mittel der digitalen Bildbearbeitung sind nach Ansicht des OLG Köln unzulässig. Das OLG führt insoweit aus, dass "kein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt werden darf, das in erheblichem Umfang verfälscht sei".

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Köln mag nur bedingt für die Zukunft richtweisend sein. Vielmehr zeigt es, dass in der Rechtsprechung immer noch ein sehr großes Kenntnisloch in Bezug auf die digitale Fotografie herrscht.

 

Grundsätzlich ist dem OLG Köln zuzustimmen, insbesondere folgt das Gericht der herrschenden Meinung. Es gibt zwar Ansatzpunkte, inwieweit die Panoramafreiheit gilt, lässt für die Praxis jedoch eine Reihe von Fragen offen.

 

Das Gericht hat nämlich gerade nicht bedacht, dass die fotografischen Änderungen, die vorgenommen werden dürfen, fast allesamt im Nachhinein vorgenommen werden können. Darüber hinaus gibt es im Zeitalter der digitalen Fotografie weitaus mehr Möglichkeiten, mit der Belichtung zu arbeiten. Es stellt sich daher schon die Frage wie eine HDR-Fotografie zu bewerten sein müsste. Letztlich ist HDR nichts anderes als eine Belichtungsreihe, demnach also zulässig. Erkennt man aber die Möglichkeiten der HDR-Fotografie und sieht, wie ein surrealistisches Bild nur durch Belichtungsreihen erzeugt werden kann, kann man sich schon denken, dass die Rechtsprechung dies nicht als zulässig erachtet und dies als eine Verfälschung des Abbildes werten könnte.

 

Hinter die Ohren sei jedoch geschrieben: Retuschen dürfen nicht vorgenommen werden! Der Stempel bei Photoshop ist Tabu!

29.03.2024

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