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Nummer 8.4 Reisekosten, Nebenkosten, Materialkosten, Reisezeiten

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Bei Vergütungen nach Aufwand stellt sich stets die Frage, wie der Aufwand vergütet wird, der nicht unmittelbar Personalaufwand ist. Die Nummer 8.4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags bietet hier verschiedene Möglichkeiten:

 

Die Erstattung von Reisekosten erfolgt oft nach den Maßstäben des Bundesreisekostengesetzes oder in dem Umfang, wie Reisekosten von den Finanzbehörden als steuerlich absetzbar angesehen werden. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten erlaubt der Vertrag nur die Einbeziehung einer entsprechenden Anlage.

 

 

Achtung!

 

Die naheliegende und vermeintlich einfache Möglichkeit, Reisekosten in den Tagessatz einzuschließen, wirkt i. d. R. kostentreibend. In der Regel kann der Auftragnehmer nur begrenzt steuern, wie lange seine Einsätze vor Ort dauern und muss daher erhebliche Risikozuschläge kalkulieren, wenn er damit rechnen muss unter Umständen nur für wenige Stunden anzureisen.

 

Auch die Erstattung von Materialkosten kann insbesonder beim Systemservice durchaus sinnvoll sein, um unnötige Risikozuschläge zu vermeiden. Allerdings sollte hier genau definiert werden, welche Materialkosten erstattbar sein sollen und welche nicht. 

 

Dagegen sollte eine Vereinbarung zur Erstattung von Nebenkosten nur ausnahmsweise und nur dann erfolgen, wenn exakt definiert, welche Kosten darunter fallen. Die Definition in den AGB ist insoweit leider unzureichend.

 

Für die Vergütung von Reisezeiten gibt Nummer 8.4.2  des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ebenfalls verschiedene Möglichkeiten. Auch hier gilt das zu Reisekosten Gesagte: Die Abgeltung mit dem Tagessatz führt gerade dann, wenn der Auftragnehmer mit kurzen Reisen rechnen muss, zu Risikozuschlägen. Die Vergütung von 50 % der aufgewandten Reisezeit (zweites Ankreuzfeld) stellt unseres Erachtens in Verbindung mit Vorgaben zur Verwendung von bestimmten Verkehrsmitteln die beste Lösung dar.

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 8.2

 


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Norman Müller

Rechtsanwalt
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