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Nummer 7.1.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Mit Hilfe der Tabelle in Nummer 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags kann jeder zu liefernden Standardsoftware aus Nummer 4.2.1 des Vertrags eine Aktualisierungspflicht zugeordnet werden.



Dabei ist es denkbar, dass einer Standardsoftware auch mehrere Zeilen zugeordnet werden, weil z. B. Patches bzw. Updates (Spalte 2) und Upgrades (Spalte 3) immer unverzüglich installiert werden sollen, neue Versionen (Spalte 4) aber erst auf Anforderung des Auftraggebers.


Ein entsprechendes Beispiel mit Ausschnitten aus Nummer 4.2.1 und 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages zeigt das folgende Bild:

 

 

  • Für beide Softwareprodukte besteht eine Verpflichtung zur Bereitstellung sämtlicher neuer Programmstände.
  • Während Patches, Updates und Upgrades des Windows-Client Betriebssystems unverzüglich installiert werden sollen, soll dies bei neuen Versionen (z. B. Windows 8) nur auf Anforderung des Auftraggebers der Fall sein.
  • Anders verhält es sich beim Serverbetriebssystem. Hier möchte sich der Auftraggeber die Entscheidung, ob und wann die neuen Programmstände installiert werden sollen, generell vorbehalten.

 

In der Regel ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zu liefernden neuen Programmstände zu installieren, zu customizen, zu integrieren und die Betriebsbereitschaft des Systems wiederherzustellen (vgl. Ziffer 4.3 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB).  Die beiden nachfolgenden Ankreuzfelder erlauben besondere Vereinbarungen dazu. Insbesondere kann hier über das zweite Ankreufeld in einer Anlage vereinbart werden, dass bestimmte Programmstände an bestimmten Orten nicht durch den Auftragnehmer installiert werden, sondern ggf. durch den Auftraggeber.

 

 

Die obige Regelung ergänzt die Regelungen aus Nummer 4.2.2 des Vertrages, wonach in bestimmtem Umfang Lizenzbedingungen der Standardsoftwarehersteller in den Vertrag einbezogen werden. Nach der hiesigen Regelung werden auch die anlässlich der Bereitstellung neuer Programmstände geänderten Lizenzbedingungen unter den dort genannten Voraussetzungen Vertragsbestandteil.

 

 

zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 4.3, Ziffern 4.4 - 4.7

 



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