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Nummer 6 Dokumentation

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 6 des Systemlieferungsvertrags ist anzugeben, welche Dokumentation durch den Auftragnehmer zu liefern ist. Dabei ist zu beachten, dass die AGB im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag den Dokumentationsumfang nur unzureichend regeln.  

 

 

Wünscht der Auftragnehmer eine weitergehende Dokumentation, insbesondere eine umfassende Gesamtdokumentation des Systems, sollte er dies in einer Anlage festhalten, die über das obige Ankreuzfeld einbezogen wird.

 

Nummer 6.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages bietet darüber hinaus die Chance, bestimmte weitere Regelungen zur Dokumentation zu treffen. Die verschiedenen Ankreuzmöglichkeiten sollen im Wesentlichen den Charakter von Merkposten haben. So kann es sinnvoll sein, bestimmte Dokumentationsteile in einer anderen Sprache liefern zu lassen oder zu einem früheren Zeitpunkt als der Systemlieferung:

 

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 4.6, Ziffer 5

weitere Erläuterungen zur Dokumentation

 


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