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Nummer 4.4 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft ist eine der wesentlichen Leistungen des Auftragnehmers. Daher ist sie in Nummer 2.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages auch fest angekreuzt. Wenn hierzu durch den Auftragnehmer ein spezielles Vorgehen gewählt werden soll oder ausnahmsweise Abweichungen von den generellen Verpflichtungen vereinbart werden sollen, geschieht dies gemäß Nummer 4.4.1 in einer gesonderten Anlage:

 

 

In Nummer 4.4.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages können Abweichungen von den Regelungen in Ziffer 2.3.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB vereinbart werden. Die AGB sehen recht umfassende, jedoch nicht ausschließliche Rechte an den Arbeitsergebnissen vor, die im Zuge der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft entstehen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die entstandenen geistigen Leistungen auch anderweitig verwenden kann. Will der Auftraggeber sicherstellen, dass dies nicht geschieht, muss er an dieser Stelle eine Anlage einbeziehen, mit der er sich ausschließliche Rechte an den Arbeitsergebnissen sichert.

 

In Nummer 4.4.3 findet sich schließlich wiederum eine Vergütungsregelung, die dem üblichen Schema entspricht. Standardmäßig sollte das erste Ankreuzfeld ausgewählt werden, denn in der Regel wird die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit dem Pauschalfestpreis abgegolten sein.

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 2.3, Ziffer 2.3.1



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