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Nummer 18.6 Datenschutz

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Im ersten Ankreuzfeld dieser Nummer 18.6 des Systemlieferungsvertrages besteht die Möglichkeit, von Ziffer 19 EVB-IT Systemlieferungs-AGB abweichende Regelungen zur Geheim­haltung bzw. zur Sicherheit zu treffen.

 

 

Im zweiten Ankreuzfeld sind Sondervereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung vorgesehen. Seit der Verschärfung des BDSG zum

1. September 2009 werden nunmehr in § 11 Absatz 2 BDSG die schriftlich festzulegenden Bedingungen der Auftragsdatenverarbeitung aufgeführt. Der Auftraggeber hat sich ferner erstmals vor Beginn der Datenver­arbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu überzeugen. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. 

 

Achtung!

 

Aufgrund des Verweises in § 11 Absatz 5 BDSG sind Vorschriften von § 11 BDSG auch dann einzuhalten, wenn "nur" eine Remotewartung vereinbart ist (siehe dazu auch Nummer 15.5).

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 19

 


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Norman Müller

Rechtsanwalt
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19.05.2012

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Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in GRUR-Prax 2012, 35

Stephan Schmidt, 
OLG Schleswig: Aufklärungspflichten des Mobilfunkanbieters über Gebühren für Internetzugang, in MMR 2011, Heft 12, S. 836

Dr. Thomas Stögmüller, OLG Karlsruhe: Verbot der Aufspaltung von Lizenzen ist AGB-rechtlich und kartellrechtlich zulässig, in GRUR-Prax 2011, Heft 17, S. 402

Dr. Sandro Gaycken / Dr. Michael Karger, Entnetzung statt Vernetzung - Paradigmenwechsel bei der IT-Sicherheit, Multimedia und Recht (MMR) 2011, 3.

Norman Müller u.a.: Die neuen EVB-IT Systemlieferung, Eine Vorstellung ausgewählter Regelungen im Vergleich mit den EVB-IT System, Computer und Recht, CR 2010, 147 ff.

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck

 

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