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Nummer 18.5 Sicherheiten

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Gemäß Ziffer 18.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist bei Vorauszahlungen stets eine Vorauszahlungssicherheit zu leisten. Sie soll das Risiko absichern, dass der Auftraggeber im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers die Leistung nicht erhält und die Vorauszahlung nicht zurückgezahlt wird. Die Sicherheit beträgt gemäß Ziffer 18.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB 100% des Vorauszahlungsbetrages. Im Ankreuzfeld in Nummer 18.5.1 kann eine von dieser Regel abwei­chende Summe für die Vorauszahlungsbürgschaft vereinbart werden.

 

 

Achtung:

 

Eine geringere Absicherung des Vorauszahlungsbetrages sollte nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Für den Auftraggeber, der Haushaltsrecht zu beachten hat, ist dies nicht zulässig.

 

Gemäß 18.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB kann außerdem eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Im Gegensatz zur Vorauszahlungssicherheit ist diese aber nicht automatisch vereinbart, sondern nur, wenn dies im Ankreuzfeld zu Nummer 18.5.2 angekreuzt wird.

 

 

Die Höhe der Mängelhaftungssicherheit beträgt gemäß 18.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB 5% des Auftragswertes. Über das zweite Ankreuzfeld kann hier ein anderer Prozentsatz angegeben werden.

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 18.1, Ziffer 18.2


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Norman Müller

Rechtsanwalt
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19.05.2012

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