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Nummer 18.2 Garantien

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 18.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können verschiedene Arten von Garantien vereinbart werden.

 

Nummer 18.2.1 erlaubt die Vereinbarung von Garantien, die durch den Auftragnehmer unmittelbar gewährt werden.

 

 

Der Verstoß gegen Auftragnehmergarantien kann für den Auftragnehmer erhebliche Folgen haben. Insbesondere gilt auch Ziffer 15.5 EVB-IT Systemlieferungs-AGB, wonach die vertraglichen Haftungsbegrenzungen in diesem Fall nicht gelten, es sei denn, dies ist anders vereinbart. 

 

Nummer 18.2.2 EVB-IT Systemlieferungsvertrag erlaubt die Darstellung von Herstellergarantien, also Garantien, die nicht der Auftragnehmer gewährt, sondern lediglich der Hersteller. Dementsprechend sind Ansprüche aus solchen Garantien auch nur gegen den Hersteller und nicht gegen den Auftragnehmer zu richten.  

 

 

Zugehörige  AGB-Klausel: Ziffer 15.5


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28.03.2024

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