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Nummer 17.2 Vertragsstrafen für Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Standardmäßig ist die Nichteinhaltung von Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten in den EVB-IT Systemlieferung nicht vertragsstrafenbewehrt. Die Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sieht lediglich Vertragsstrafen für den Verzug mit Lieferterminen vor.

 

 

Über das erste Ankreuzfeld kann eine individuelle Vertragsstrafenregelung für den Fall der Verletzung von Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beim Systemservice einbezogen werden.

 

Das zweite Ankreuzfeld ermöglicht die Einbeziehung einer ebensolchen Anlage für die Verletzung dieser Zeiten im Rahmen der Mängelhaftung.

 

Beide Regelungen sollten individuell und mit Augenmaß ausgestaltet werden. In der Regel ist es nicht sinnvoll, solche Vertragsstrafen an den Auftragswert zu knüpfen. Vielmehr sollten konkrete Beträge, z. B. 500,00 Euro pro Fall vereinbart werden.  Denkbar ist z. B. eine Staffelung der Strafe abhängig von dem Prozentsatz der Überschreitung. So kann eine Regelung ggf. auch für mehrere verschiedene Reaktionszeiten verwendet werden.

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 9.3

 


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