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Nummer 17.1 Vertragsstrafen bei Verzug

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Ziffer 9.3 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB sind Vertragsstrafen für den Fall geregelt, dass der Auftragnehmer in Verzug mit Teillieferungsterminen oder dem Systemlieferungstermin gerät. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2% pro Verzugstag. Alle Vertragsstrafen zusammen sind auf 5% des Auftragswerts begrenzt. Bis zu einer Verzugslänge von sieben Tagen wird keine Vertragsstrafe geschuldet, danach ist dieser aber rückwirkend vom ersten Verzugstag an zu zahlen.

 

In Nummer 17.1 des Vertragsformulars können davon abweichende Regelungen vereinbart werden:

 

 

Das erste Ankreuzfeld ermöglicht eine Erleichterung für den Auftragnehmer. Er schuldet dann keine Vertragsstrafe mehr für die Überschreitung von Teillieferungsterminen, sondern nur noch für die Überschreitung des Systemlieferungstermins.

 

Außerdem kann im zweiten Ankreuzfeld eine individuelle Regelung zur Vereinbarung von Vertragsstrafen getroffen werden. Wenn diese individuell vereinbart werden - und nicht formularmäßig - d. h. für den mehrfachen Gebrauch formuliert, können diese auch deutlich höher sein, als die Vorgaben von 0,2% bzw. 5% in Ziffer 9.3 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB.

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 9.3


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25.04.2024

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