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Nummer 16 Haftung

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Die in Ziffer 15 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB geregelte Haftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers kann durch diese Nummer 16 des Systemlieferungsvertrags modifiziert werden.

 

 

In Nummer 16.1 erstes Ankreuzfeld kann zunächst die Gesamthaftungssumme von 100% des Auftragswertes auf 50% abgesenkt werden.

 

Über das zweite Ankreuzfeld kann eine Anlage einbezogen werden, in der vollständig andere Regelungen zur Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen getroffen werden.

 

Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug ist gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB schon standardmäßig auf 50% des Auftragswerts begrenzt. In Nummer 16.2 kann eine Anlage einbezogen werden, um hierzu andere Regelungen zu treffen.

 

In Nummer 16.3 kann schließlich vereinbart werden, dass entgegen der Regelung in Ziffer 15.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB doch für entgangenen Gewinn gehaftet wird. Das spielt für öffentliche Einrichtungen häufig keine Rolle, weil diese i.d.R. nicht gewinnorientiert arbeiten. Für Einrichtungen in privatrechtlicher Gestalt, z. B. Krankenhäuser, Stadtwerke o.ä., die zwar gewinnorientiert arbeiten, aber trotzdem die EVB-IT verwenden, ist dieser Einschluss jedoch wichtig.

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 15, Ziffer 15.2, Ziffer 15.6



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Norman Müller

Rechtsanwalt
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19.05.2012

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