EVB-IT Systemlieferung
Nummer 15.4.2 Servicezeiten
8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller
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In Nummer 15.4.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können Servicezeiten vereinbart werden. Dies soll beiden Seiten Sicherheit darüber verschaffen, zu welchen Zeiten die Mangelbeseitigung erfolgen soll. Ohne die Definition von Servicezeiten ist der Auftragnehmer theoretisch rund um die Uhr verpflichtet, die Mängelbeseitigung durchzuführen. Das ist in der Regel aber gar nicht notwendig. Es würde nur zu unnötigen Preiserhöhungen und dazu führen, dass auch der Auftraggeber jederzeit bereit sein müsste, das seinerseits Erforderliche zu tun, um die Mangelbeseitigung zu ermöglichen, z. B. den Zugang zu gewähren.
Nachfolgend finden Sie ein Ausfüllbeispiel für die Vereinbarung von Serviezeiten:
Sind Servicezeiten vereinbart, laufen die in Nummer 15.4.1 des Vertragsformulars vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ebenfalls nur innerhalb der hier definierten Servicezeiten.
Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 4.1.2
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