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Nummer 15.2 Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Ziffer 13.3 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist geregelt, dass die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistungen mit der Teillieferung beginnt, aber erst mit der Verjährung der Mängelansprüche aus der Systemlieferung verjähren. Zur Erhaltung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit ist die dadurch maximal eintretende Verlängerung auf ein weiteres Jahr begrenzt, so dass die Ansprüche aus der Teillieferung spätestens nach drei Jahren verjähren.

 

Sollte im Ausnahmefall zwischen einer Teillieferung und der Systemlieferung also ein längerer Zeitraum als ein Jahr liegen, kann nur durch eine individuelle Regelung in Bezug auf die Ansprüche aus der Teillieferung sichergestellt werden, dass deren Verjährung nicht vor der Verjährung der Ansprüche aus der Systemlieferung eintritt. Eine solche Regelung kann über das Ankreuzfeld in Nummer 15.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags einbezogen werden. 

 

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 13.3


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Norman Müller

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19.05.2012

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